Die Schulgrundrechte in der Verfassungsbeschwerde

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Artikel 7 des Grundgesetzes stellt in gewisser Weise einen Fremdkörper im Bereich der Grundrechte dar. Denn dieser Artikel gewährt nicht (nur) individuelle Rechte, sondern beginnt vielmehr mit organisatorischen Festlegungen.

Absatz 1 stellt zunächst fest, dass das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht.

Absatz 2 beinhaltet dann ein tatsächliches Recht, nämlich dasjenige der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht in der Schule zu entscheiden. Absatz 3 wiederum regelt die Erteilung dieses Religionsunterrichts.

Absatz 4 garantiert das Recht auf Privatschulen und stellt die bürokratischen und inhaltlichen Voraussetzungen dafür auf. Absatz 5 schränkt die Möglichkeit privater Grundschulen wieder ein. Absatz 6 verbietet bestimmte private Grundschulen, die sog. "Vorschulen" aus dem 19. Jahrhundert, die bereits Schulanfänger auf das Gymnasium hinsteuern sollten, ganz.

Religionsunterricht

Das Recht des Religionsunterrichts hat mehrere Facetten.

Zum einen handelt es sich um ein individuelles Recht der Erziehungsberechtigten (bzw., ab dem 15. Lebensjahr, auch des Schülers), über die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden. Für Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, wird in der Regel ein Ersatzunterricht (z. B. "Ethik") angeboten.

Andererseits haben aber auch die Religionsgemeinschaften ein eigenes Recht auf Einbindung in den Religionsunterricht. Demnach müssen die Grundsätze der Religionsgemeinschaft das Fundament des Unterrichts bilden.

In Bremen und Berlin muss kein Religionsunterricht stattfinden, da Art. 141 GG diese Länder von der Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ausnimmt und ihnen die Weiterführung der früheren Regelung (vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) erlaubt.

Im Allgemeinen sind die Schlachten rund um den Religionsunterricht geschlagen. Die Auseinandersetzungen darum sind in den letzten Jahren sehr wenig geworden. Verfassungsbeschwerden gibt es in diesem Zusammenhang wenig. Die aktuelleren Verfahren rund um die weltanschauliche Neutralität der Schule (z. B. "Kopftuchstreit") drehen sich um andere Vorschriften des GG, insbesondere Art. 4 GG.

Privatschulen

Betreiber von Privatschulen sind durch das Grundgesetz geschützt. Allerdings bestehen gewisse verfassungsrechtliche Hürden: Die privaten Schulen müssen gegenüber staatlichen Schulen mindestens gleichwertig sein und sie dürfen sich nicht einseitig an wohlhabende Eltern richten (sog. "Sonderungsverbot"). Außerdem müssen die Lehrkräfte wirtschaftlich und arbeitsrechtlich abgesichert sein. Hinzu kommt noch das allgemeine Aufsichtsrecht des Staates aus Abs. 1, das dann durch die Schulgesetze konkretisiert werden kann.

Private Grundschulen sollen in der Regel nicht errichtet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn eine bestimmte pädagogische Ausrichtung verfolgt wird (z.B. Waldorf- oder Montessorischulen) oder es sich um eine (religiöse) Bekenntnisschule handelt.

Nicht zulässig sind dagegen die sogenannten Vorschulen aus grauer Vorzeit, in denen Kinder aus der Oberschicht gegen entsprechendes Entgelt schon ab der ersten Klasse auf das Gymnasium vorbereitet wurden. Mit Vorschulen als stundenweisem Angebot im Kindergarten haben diese Vorschulen freilich nichts zu tun.

Auch wenn das Grundgesetz eigentlich nur die Einrichtung und den Betrieb der Privatschulen schützt, entsteht daraus aber auch ein Recht der Schüler und ihrer Eltern, sich für den Besuch der Privatschule zu entscheiden.

In der Praxis kommen Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der Privatschulfreiheit vor allem dann vor, wenn die Einrichtung einer Privatschule verweigert oder von unzulässigen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

(Keine) Schülerrechte

Über diese beiden Aspekte - Religionsunterricht und Privatschulbesuch - hinaus verbürgt Art. 7 GG aber keine speziellen Schülerrechte.

Diese können sich aber aus anderen Grundrechte ergeben, insbesondere:

Insoweit ist zu beachten, dass diese Rechte respektiert werden müssen, insbesondere also die staatliche Schulaufsicht aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht soweit gehen kann, dass von diesen Selbstbestimmungsrechten nichts mehr übrig bleibt.

Im Spannungsverhältnis zwischen Eltern und Schule ist grundsätzlich auf eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Eltern hinzuwirken. Die Eltern haben insbesondere ein umfassendes Informationsrecht über Lehrinhalte und schulischen Werdegang ihres Kindes sowie darauf, auf dessen Grundlage Entscheidungen für die weitere Schullaufbahn treffen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass Eltern beliebig bestimmen könnten, welche Schule ihr Kind besucht und was dort anhand welcher Konzepte gelehrt wird.

Die praktische Erfahrung zeigt, dass Schulen relativ häufig über die Elternrechte hinweg gehen und sich eine "Einmischung" verbitten. Allgemein wird man hier sehr schnell in einem Bereich sein, in dem eine Verfassungsbeschwerde zu erwägen ist. Noch mehr als bei anderen Grundrechten wird aber eine detaillierte Auseinandersetzung mit juristischen Fragen und eine genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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