Die Verjährung im BGB – Verjährungserleichterungen

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Mehrere Jahre nach einem getätigten Geschäft liegt plötzlich eine Mahnung, ein Mahnbescheid, oder gar eine Klage im Briefkasten. Nachdem man sich nun wieder daran erinnert hat, dass da doch mal etwas war, macht man sich sogleich Gedanken darüber, ob die Forderung noch durchsetzbar oder aber  bereits verjährt ist.

 

I.              Dauer der Verjährung

Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Dies gilt beispielsweise für einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder Zahlung des Werklohns aus einem Werkvertrag.

Gem. § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren.

Gem. § 197 gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist für folgende Ansprüche

 

1.

Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,

 

2.

familien- und erbrechtliche Ansprüche,

 

3.

rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

 

4.

Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

 

5.

Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und

 

6.

Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

II.            Beginn der Frist

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger sowohl von anspruchsbegründenen Tatsachen als auch der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Nach § 199 I Nr.1 BGB muss der Anspruch entstanden sein. Entstanden ist der Anspruch grundsätzlich dann, wenn er klageweise geltend gemacht  werden kann. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Anspruch Fälligkeit erlangt hat.

 

III.           Verjährungsvereinbarungen

Grundsätzlich kann die Verjährung durch Vereinbarungen sowohl erleichtert als auch erschwert werden.

 

IV. Grenzen für Verjährungserleichterungen

Als Grenze für Verjährungserleichterungen sieht § 202 I BGB vor, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus erleichtert werden kann.

Weitere Grenzen für verjährungserleichternde Vereinbarungen ergeben sich aus den §§ 305 ff. BGB.

Nach § 309 Nr. 7a BGB kann in AGB die Haftung nicht für Ansprüche verkürzt werden, die aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit herrühren. Unter einer solchen Beschränkung der Haftung ist auch die Verkürzung der Verjährung zu subsumieren.

Gem. § 309 Nr. 7b BGB sind Verkürzungen der Verjährung in AGB für solche Ansprüche unzulässig, die auf einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 309 Nr. 8a BGB verbietet Verjährungserleichterungen, soweit es um das Recht des Gläubigers geht, sich aufgrund einer vom Verwender der AGB zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertag zu lösen.

Infolgedessen ist folgende Vereinbarung unwirksam: Das Recht des Vertragspartners X  bei Pflichtverletzungen des Verwenders vom Vertrag zurückzutreten, ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Pflichtverletzung beschränkt.

Sollten Sie als Verwender von AGB bezüglich der Wirksamkeit einer Klausel Bedenken haben oder Sie wissen als Verbraucher oder Unternehmer nicht, ob ein Anspruch verjährt ist, rufen Sie uns an.

Sievers & von Rüden Rechtsanwälte

Niebuhrstraße 70, 10629 Berlin

Tel-: 030 547 103 70


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