Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt von Eltern und Kindern

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Ist ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an welchem er den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat und an welchem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt und unterhält eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort, so kann er die ihm entstehenden Aufwendungen für Zweitwohnung und Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen.

Steuerpflichtige, die als Lebensmittelpunkt den Haushalt ihrer Eltern angaben, konnten ihre Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach bisheriger Rechtsprechung regelmäßig nicht geltend machen. Dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Wohnort der Eltern lag, war häufig zwar nicht strittig, aus Mangel an Mitbestimmung an der Haushaltsführung wurde den Steuerpflichtigen jedoch die Unterhaltung eines eigenen Hausstands abgesprochen.

Mit Urteil vom 16.01.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung auch bei einem gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern gegeben sein können. Dabei müsse grundsätzlich unterschieden werden zwischen jungen Arbeitnehmern, welche im Anschluss an ihre Ausbildung weiterhin ein Zimmer im Haushalt ihrer Eltern bewohnen einerseits und berufstätigen Kindern in fortgeschrittenem Alter andererseits. Bei letzteren könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Zudem müsse man die konkreten Wohnsituationen am Heimat- sowie am Beschäftigungsort miteinander vergleichen. Sofern die Wohnung am Beschäftigungsort im Gegensatz zu den Gegebenheiten im Haushalt der Eltern nur als „Schlafstätte" brauchbar sei, sei davon auszugehen, dass der Haupthausstand weiterhin am Heimatort liege. 


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