Drogen und Betäubungsmittel aus dem Internet

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In jüngster Zeit ist in Deutschland ein massiver Anstieg des internetbasierten Dogenhandels – z. B. über Social-Media-Plattformen oder das sog. Darknet –, zu verzeichnen. Die Anonymität des Internets bietet in diesem Zusammenhang große Anreize sowohl für Anbieter als auch für Endabnehmer. Betäubungsmittel werden über sogenannte Hidden Marketplaces, versteckte Verkaufsplattformen, über das Internet – im sogenannten Darknet – angeboten. 

Hierbei kommt den Beteiligten zugute, dass die Verkaufsplattformen nicht über das reguläre Internet erreicht werden können sondern nur über Verschlüsselungsdienste wie bspw. das „Tor-Netzwerk“. Die so gewonnene Anonymität wird durch den Gebrauch von Fake-E-Mail-Adressen komplettiert. 

Direkte Kontakte zwischen Verkäufern und Käufern werden auf diese Weise regelmäßig umgangen. Neuere Zahlungsmethoden oder Kryptowährungen wie bspw. sogenannte Bitcoin erleichtern den Beteiligten den Zahlungsverkehr, sodass schließlich nur noch – meist an gefälschte Adressen, „Strohbriefkästen“ oder Packstationen – ausgeliefert werden muss. 

Die Beteiligten auf beiden Seiten sollten sich allerdings nicht in falscher Sicherheit wiegen! Sofern Anhaltspunkte bestehen, die nahelegen, dass eine Straftat nach Betäubungsmittelstrafrecht o. ä. vorliegt, wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. 

Dies kann bspw. durch das Auftauchen des Namens bzw. der Adresse im Rahmen der Auswertung sichergestellter Bestelllisten erfolgen. Auch die Zollbehörden bleiben ob der neuen Herausforderungen nicht untätig und entnehmen dem Postverkehr regelmäßig Stichproben, die – sofern strafrechtlich relevantes zutage kommt – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Was ist zu tun, wenn Sie ins Fadenkreuz der Ermittler geraten?

Zunächst einmal gilt – wie so oft – der Grundsatz: Ruhe bewahren! Sollten Sie eine Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, nehmen Sie diese nicht wahr sondern kontaktieren Sie stattdessen Ihren Anwalt. 

Ihr Anwalt kann sodann Ihre Verteidigung bei den zuständigen Stellen anzeigen und Akteneinsicht beantragen, anhand derer Details zum Sachverhalt und zur Verteidigung erörtert werden können. 

Beachten Sie, dass der gesamte Schriftverkehr mit Polizei und Staatsanwaltschaft über Ihren Anwalt erfolgen sollte, da sich so – nach Möglichkeit – nachteilige Auswirkungen für Sie minimieren lassen. Nach Abschluss der Ermittlungen wird von Seiten der Staatsanwaltschaft entschieden, in welcher Weise ein Verfahren gegen Sie eröffnet wird. In diesem Rahmen kann das Verfahren eingestellt (z. B. unter Geldauflage gem. § 153a StPO), ein Strafbefehl gegen Sie erlassen oder Anklage vor Gericht gegen Sie erhoben werden.

Sofern es möglich ist, wird Ihr Anwalt auf eine Einstellung hinwirken, die den Vorteil bietet, dass sie keine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis oder das Bundeszentralregister nach sich zieht. Im betäubungsmittelstrafrechtlichen Kontext ist dies regelmäßig im Rahmen von Verfahren hinsichtlich von Vergehen kleinerer Kriminalität der Fall. Diese bestimmen sich regelmäßig nach der Art der Betäubungsmittel, der Menge, des Tatzeitraums sowie danach, ob Sie bereit einschlägig in Erscheinung getreten sind. 

Eine Beendigung durch Strafbefehl entspricht einem außergerichtlichen Urteil, in dem regelmäßig eine Geldstrafe verhängt wird. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass die Geldstrafe das Maß von 90 Tagessätzen nicht überschreiten sollte, da Sie sonst als vorbestraft gelten.


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