Durch gezielte Vermögensnachfolgeplanung Erbschaftsteuer vermeiden

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Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei Überschreitung der Freibeträge Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Steuersatz und Steuerfreibetrag richten sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Erblasser/Schenkenden und dem Begünstigten. Der Steuerfreibetrag wird alle zehn Jahre neu gewährt und liegt zwischen 20.000 € (kein Verwandtschaftsgrad) und 500.000 € (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner). Der steuerrechtlich anzusetzende Wert der Immobilie ist nach den Regeln des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln. Nach dem Bewertungsgesetz erfolgt in Abhängigkeit von der Nutzung der Immobilie ein standardisiertes Bewertungsverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil v. 17.12.2014, BvL 21/12, fest, dass die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Bestimmungen zur Privilegierung von Unternehmensvermögen in den §§ 13a, 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in weiten Teilen mit der Verfassung unvereinbar waren. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 30.6.2016 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Damit erklärte das BVerfG zum dritten Mal innerhalb von zwanzig Jahren Regelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber besserte mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 nach.

Zu beachten sind bei Vermögensübergängen, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht, insbesondere folgende Änderungen:

Verschonungsbedarfsprüfung kann Steuer (nur noch ausnahmsweise) komplett entfallen lassen

Eine der wesentlichen Änderung besteht in der neu eingeführten Verschonungsbedarfsprüfung, Diese berücksichtigt die individuellen Verhältnisse des Bedachten, § 28a Abs. 2 ErbStG. Nach altem Recht blieben auch sehr große Vermögen ohne jede Bedürftigkeitsprüfung verschont.

Tipp

Weist der Steuerpflichtige unter der neuen Rechtslage nach, dass er die Steuerschuld nicht aus „verfügbarem Vermögen“ begleichen kann, kann ihm die Steuer komplett erlassen werden. In Härtefällen kann die Steuer für sechs Monate gestundet werden. Dann fallen Stundungszinsen von 6 % p.a. an.

Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen nicht begünstigten Vermögen.

Auswirkung in der Praxis

Der Aufwand zur Ermittlung des verfügbaren Vermögens ist hoch. Es werden alle an sich steuerfreie Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen mit 50 % ihres Wertes erfasst. Der Aufwand wird noch höher, wenn der Erwerber selbst über Betriebsvermögen verfügt. Neben einer Bewertung dieses Betriebsvermögens muss auch eine Ermittlung des jeweils begünstigten und nicht begünstigten Vermögens vorgenommen werden.

Verschonungsabschlag für Familienunternehmen

Eine weitere wesentliche Änderung findet sich in dem mit § 13a Abs. 9 ErbStG neu eingeführten Verschonungsabschlag für Familienunternehmen. Dieser gilt – anders als die Regel – und Optionsverschonung, welche unabhängig von der Rechtsform und sonstigen Organisations- und Eigentümerstruktur gilt – exklusiv für Familienunternehmen. Gelingt der Nachweis, dass es sich bei dem übertragenen Unternehmen um ein Familienunternehmen mit entsprechenden Beschränkungen handelt, ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % des begünstigten Vermögens vorzunehmen. Die Beschränkungen müssen sich aus der Satzung oder aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Enthalten müssen Satzung oder Gesellschaftsvertrag Beschränkungen zu Entnahmen oder Ausschüttungen sowie Beschränkungen zu Verfügungen und Abfindungen.

Auswirkung in der Praxis

Die Neuregelungen enthalten (weiterhin) viele Ausnahmeregelungen, die eine Gestaltung ermöglichen.

Tipp

Es sollte so früh wie möglich die Vermögensnachfolge geplant werden. Nur so kann die Nachfolge alle persönlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen optimal berücksichtigen.

Sprechen Sie uns an, wir stehen Ihnen bei der Vermögensfolgeplanung zur Seite! Der Absicherung Ihres Vermögens kommt besonders hohe Bedeutung zu. Wir beraten in komplexen Immobilien- und Vermögensfragen.


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