Durchsuchung in Steuerstrafverfahren: Grenzen für Ermittlungen

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Durchsuchungen sind oft der Auftakt für ein Steuerstrafverfahren. Sie belasten die meisten Mandanten schon aufgrund des Überrumpelungseffektes. Die Privatsphäre ist plötzlich nicht mehr geschützt und bei Selbstständigen und Unternehmen kann u.U. der betriebliche Ablauf erschwert werden. Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell nochmals die Grenzen für Durchsuchungen in Steuerstrafverfahren aufgezeigt hat. Die Grenzen sollten notfalls mittels Rechtsmitteln durchgesetzt werden. Es können sich im Einzelfall auch Beweisverwertungsverbote ergeben, wenn Durchsuchungen rechtswidrig sind.

Aktuelle Hinweise des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungen

Gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist, auch wenn sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, effektiver Rechtsschutz in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle unabweisbar (BVerfG v. 16.7.2015 – 1 BvR 625/15).

Das BVerfG stellte klar, dass bei erheblichen Grundrechtseingriffen, die dem Richter vorbehalten sind, also v. a. bei einer Wohnungsdurchsuchung gem. Art. 13 Abs. 2 GG, trotz eines zwischenzeitlichen Vollzuges eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung möglich sein muss. Das Rechtsschutzinteresse besteht fort, weil während des Vollzuges der Maßnahme eine gerichtliche Überprüfung faktisch unmöglich ist. Diese Sichtweise ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten. Sobald die Durchsuchungsanordnung beim Richter beantragt wurde, ist die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden erloschen (BVerfG v. 16.6.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11).

Weiterhin führte das BVerfG aus, dass ausschließlich der Richter die Befugnis zur Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung hat, sobald die Ermittlungsbehörde den entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Ermittlungs- oder Eilrichter eine längere Zeit benötigt als der Ermittlungsbehörde recht ist. Die Justizbehörden müssen für hinreichende personelle und sachliche Ressourcen sorgen. Sollte der betreffende Richter überlastet sein, kann dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen und daher nicht die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörde begründen.

Ein weiterer Angriffspunkt gegen steuerstrafrechtliche Durchsuchungsbeschlüsse kann der notwendige Anfangsverdacht sein. Insoweit besteht zwar ein gewisser Spielraum. Dieser Verdacht besteht jedoch nicht immer, so dass dann bereits deshalb der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig ist. Z.B. wurde ein Durchsuchungsbeschluss des AG Köln durch das LG Köln für rechtwidrig erklärt, weil der Anfangsverdacht auf eine bereits im Besteuerungsverfahren unstreitig widerlegte (!) Steuerberechnung gestützt wurde (LG Köln v. 6.1.2016, 106 Qs 46/15, nicht veröffentlicht).

Konsequenzen für die Praxis

Das BVerfG nimmt den Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG bei Durchsuchungen ernst. Die Entscheidungsbefugnis liegt grundsätzlich beim Richter, da das Gesetz durch diese Förmlichkeit einen Grundrechtschutz ermöglichen will. Allerdings ist es eine ernüchternde Praxiserfahrung als Verteidiger, dass der Richtervorbehalt faktisch oftmals keinen zusätzlichen Schutz bewirkt. Ein wirksamer Rechtsschutz ist hierdurch bedauerlicherweise trotzdem nicht immer gewährleistet. Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig, sollten Rechtsmittel geprüft werden. Bei Beschwerden gegen steuerstrafrechtliche Durchsuchungsbeschlüsse (§ 304 StPO) besteht zwar keine Frist. Allerdings kann bei einem Umstands- und Zeitmoment Verwirkung eintreten. Allein ein Schweigen ist allerdings kein solches Umstandsmoment. Das LG Köln hat im Einzelfall auch nach zwei Jahren keine Verwirkung angenommen (LG Köln v. 6.1.2016, 106 Qs 46/15, nicht veröffentlicht). Bei einer Beschwerde gem. § 304 StPO gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung des AG entscheidet das LG. Zunächst befindet jedoch das AG über die Abhilfe. Erhoben wird die Beschwerde stets bei dem Gericht, welches die Anordnung erlassen hat (§ 306 Abs. 1 StPO).

Verwertungsverbot nur nach Anfechtung

Ein Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss ist verfahrensrechtlich auch notwendig, wenn ein Verwertungsverbot (ggf. auch im Besteuerungsverfahren) hinsichtlich vorgefundener Unterlagen geltend gemacht werden soll. Verwertungsverbote können im Einzelfall bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bestehen.

Hinweis LHP Rechtsanwälte: Rechtsbehelfe können gegen Durchsuchungsbeschlüsse in der Praxis durchaus Erfolgsaussichten haben, da die hohen Anforderungen seitens des BVerfG in der Praxis nicht immer erfüllt werden. Bereits im Rechtsbehelf sollte die Grundrechtsrelevanz gerügt werden. Ein Hinweis auf die oben genannten Entscheidungen des BVerfG kann helfen, rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse effektiv anzufechten.

Mehr lesen unter: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/steuerstrafrecht/steuerstrafverfahren/soforthilfe-bei-steuerfahndung-durchsuchung/

RA Dirk Beyer

Fachanwalt für Steuerrecht bei LHP Rechtsanwälte


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