Durchsuchung

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Verhindern können Sie eine Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens in der Regel nicht.

Fragen Sie die Beamten zunächst, ob Sie in dem Strafverfahren als Zeuge oder Beschuldigter geführt werden, wer die Durchsuchung angeordnet hat und ob es einen Durchsuchungsbeschluss gibt.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie ihn genau durch.  Sofern es an einer richterlichen Anordnung mangelt, ist eine Durchsuchung nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig, es muss Gefahr im Verzug vorliegen.

Sie sind nicht verpflichtet, an der Durchsuchung aktiv mitzuwirken. Sie müssen sie nur dulden. 

Informieren Sie unverzüglich die Unternehmensleitung sollte die Durchsuchung im Betrieb durchgeführt werden. Wichtig ist, dass die Person vor Ort ist, die zuständig und entscheidungsbefugt ist.

Schalten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht ein und bitten Sie diesen, direkt mit den durchsuchenden Beamten in Kontakt zu treten, bestenfalls der Durchsuchung beizuwohnen. Nur so kann gewährleistet sein, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und keine geltenden gesetzlichen Regelungen verletzt werden.

Gerade bei Durchsuchungen im Geschäftsbetrieb kann dieser erreichen, dass von wichtigen Unterlagen oder Datenträgern Kopien gefertigt werden damit der laufende Geschäftsbetrieb nicht gefährdet wird.

Lassen Sie sich nicht zu unbedarften Äußerungen hinreißen, bleiben Sie passiv, äußern Sie sich in keiner Weise zu den Vorwürfen, auch nicht außerhalb einer Vernehmung in einem „informellen Gespräch" - gerade wenn Sie die Vorwürfe für haltlos erachten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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