EA 189; BGH lässt möglichen Restschadensanspruch nach § 852 BGB offen

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Regelverjährung für Volkswagen ggfs ohne Bedeutung

Es hatte nach einem grundlegenden Sieg für VW ausgesehen, als der BGH mit Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20 Ansprüche eine Klägers (Käufer eines Fahrzeugs mit einem EA 189 Motor) mit Ablauf des Jahres 2018 für verjährt ansah.

Allerdings handelte es sich um einen absoluten Ausnahmefall, da der Kläger im dortigen Verfahren (prozessual zumindest erstaunlich) letztlich seine umfassende Kenntnis unstreitig lies (BGH aaO, Rn. 5). Wir hatten darauf bereits weit vor dem Urteil hingewiesen. Insoweit lässt sich das Urteil nicht generell auf andere Fälle übertragen.

Bedeutsam ist dagegen, dass der BGH in Rn. 29 des Urteil den Anspruch auf den sog. Restschadensersatzanspruch grundsätzlich offenbar für einschlägig erachtet, diesen aber mangels entsprechendem Vortrag des Klägers im konkreten Verfahren nicht prüft.

Diesen Anspruch, über den wir bereits umfassend berichtet hatten, hat zuletzt das LG Karlsruhe bestätigt.

Angesichts der Tatsache, dass sich der BGH in jüngster Zeit bemüht hat, zahlreiche Fragen zum Dieselskandal zu beantworten und sich auch zuletzt deutlich zu Gunsten der Hersteller positioniert hatte, hätte es nahegelegen, dass er im Rahmen eines obiter dictums diesen Anspruch bereits grundsätzlich verneint, wen er diesen nicht für begründet erachtet.

Ansprüche nach § 852 BGB verjähren taggenau 10 Jahre

Daher sind mindestens in den Fällen, in denen es um den Erwerb von Neuwagen geht, und der Erwerb weniger als 10 Jahre zurückliegt, unverändert gute Chancen gegeben, Schadensersatz geltend zu machen. Auch in Fällen, in denen dargelegt werden kann, dass keine Kenntnis der anspruchsbegründenen Tatsachen vor dem 01.01.2018 bestand, kann der Anspruch jetzt noch geltend gemacht werden.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

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Sebastian Koch


Foto(s): @SALEO

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