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Eigenbedarfskündigung: Auch Zweitwohnung zählt als Eigenbedarf

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Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Er liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch ist Eigenbedarf auch dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung nur zeitweise nutzen möchte? Diese Frage bejahte das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung.

Selbst wenn ein Vermieter seine Wohnung nur als Zweitwohnung nutzen will, darf er wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az. 1 BvR 2851/13).

Nach 26 Jahren gekündigt

In dem zugrundeliegenden Fall lebte die Mieterin seit 1987 in der 57 qm großen Wohnung in Berlin. 2010 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er lebe mit seiner Familie in Hannover, habe in Berlin allerdings eine 14-jährige, nichteheliche Tochter aus einer früheren Beziehung, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in Berlin aufhalte. Hierfür benötige er die Wohnung.

Die Mieterin zog vor Gericht, ihre Verfassungsbeschwerde blieb nun erfolglos.

Vernünftige Gründe reichen aus

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf reiche jeder vernünftige und nachvollziehbare Grund aus, entschieden die Richter. Einen solchen Grund stellt der Wunsch des Vermieters, seine minderjährige Tochter zu treffen, dar. Dagegen müssen Vermieter nicht nachweisen, dass es ihnen oder einer von ihnen begünstigten Person an Wohnraum fehlt.

Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Eigenbedarf

Das Bundesverfassungsgericht hat zugunsten der Eigentümer entschieden und damit die Rechte der Vermieter gestärkt. Nun können Eigentümer auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie die Wohnung nur gelegentlich nutzen wollen.

Ein Fachanwalt für Mietrecht kann in einem Beratungsgespräch aufklären, worauf Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung sonst achten müssen. Denn: Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Eigenbedarf richtig angemeldet ist.

Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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