Einschränkung des Urheberrechts durch das Panoramarecht gemäß § 59 UrhG

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Einführung in das Urheberrecht


Zunächst bedarf es einer kurzen Einführung, was überhaupt urheberrechtlich geschützt ist und welche Rechte der Urheber hieraus ableiten kann. 

Das Urheberrecht schützt den Urheber eines sog. Werkes gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung einer schöpferischen Leistung und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen an dem Werk. Dies bedeutet kurzum: der Urheber darf entscheiden, wer / was / wann / wie mit seinem Werk nutzt. 

Was ein Werk ist, definiert § 2 UrhG:

"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.


(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Im Prinzip ist hiermit jegliche geistige Schöpfung gemeint, die auf einer Eigenleistung beruht. Dies können Fotografien, Kunstwerke, Skulpturen, Tänze, Baupläne, Graffitis, aber auch Computerspiele- und Programme oder ganze Häuser sein (bspw. das Hundertwasser-Haus).


Rechte des Urhebers


In den §§ 15 - 23 UrhG sind die bekanntesten und relevantesten Urheberrechte festgehalten. Diese umfassen unter anderem:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16)
  • das Verbreitungsrecht (§ 17)
  • das Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
  • das Recht der Widergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21)

Die Liste ist nicht abschließend. Im Grunde kann der Urheber jede erdenkliche Art der Verwertung / Benutzung / Vervielfältigung seines Werkes verhindern, solang er dieser nicht zugestimmt hat. Niemand darf gegen den Willen des Urhebers einen Film von diesem Verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, Bilder von ihm abfotografieren und verkaufen, Skulpturen von diesem nachstellen und ausstellen ... 


Einschränkung durch das Panoramarecht


Allerdings hat der Gesetzgeber das - ansonsten fast allumfassenden - Urheberrecht in Form des Panoramarechts (§ 59 UrhG) eingeschränkt. So heißt es in § 59 UrhG:

"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."


Rechtsprechung zum Panoramarecht


Deutlich wird der Anwendungsbereich des Panoramarechts anhand der Urteile zum sogenannten "Friesenhaus" (BGH, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87) und "Schloß Tegel" (BGH, Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73). In beiden Fällen ging es - stark verkürzt und vereinfacht - darum, dass ein Fotograf jeweils ein Gebäude fotografiert hat. Im Fall des "Friesenhauses" ein einfaches Wohngebäude im typisch friesischen Stil, im Fall des "Schloß Tegel" ein denkmalgeschütztes Schloss im Berliner Ortsteil Tegel, in welchem Alexander von Humboldt einen Teil seiner Jugend verbracht hat. In beiden Fällen kam es nun dazu, dass der jeweilige Fotograf der Gebäude Geld mit den Fotografien verdienen wollte - jeweils durch Werbung und Verkauf. 

In beiden Fällen wehrten sich die Eigentümer / Urheber. Aber nur im Fall des Schloß Tegel gab der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht. Was war der Unterschied?

Im Fall des Friesenhauses fertigte der Fotograf das Foto vom Gehweg aus an, mithin von öffentlichem Grund und Boden. Im Fall des Schloß Tegel begab sich der Fotograf für das Foto auf das anliegenden Privatgrundstück, weil er vom Gehweg aus das Foto nicht (in dieser Art) fotografieren konnte. Letztes verstößt bereits vom Wortlaut gegen § 59 UrhG.

Interessant ist in dem Zusammenhang, dass obwohl es im Wortlaut des § 59 UrhG zumindest keine direkte Stütze findet, auch die gewerbliche Nutzung dieser Fotografien erlaubt ist. Dies hat der BGH zum "Friesenhaus" entschieden. Diese Rechtsprechung und Auffassung hat sich gehalten, so hat der BGH dies erst im Jahr 2017 im Fall der "East Side Gallery" bestätigt (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15). Hierbei ging es um die Nutzung von Graffiti-Werken an der Berliner Mauer zu Werbezwecken.

Die Panoramafreiheit begründet sich auf der Erwägung, die Zugänglichmachung eines Werkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde. Aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe. 


Einschränkung des Panoramarechts


Aber auch das Panoramarecht hat eine - wenn auch geringe - Einschränkung. Gemäß § 63 UrhG muss derjenige, der sich auf das Panoramarecht beruft und das Werk eines Dritten verwertet, den Urheber deutlich kenntlich machen. Das heißt: sofern Sie sich selbst auf das Panoramarecht berufen wollen, denken Sie an die Quellenangabe gemäß § 63 UrhG.


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Sollten Sie Opfer einer Urheberrechtsverletzung geworden sein oder Ihnen wirft ein Dritter eine solche vor, kontaktieren Sie uns gerne - Dr. Schneider § Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB.

Foto(s): https://unsplash.com/photos/7KLa-xLbSXA

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