Elternunterhalt aufgrund ihrer Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit

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Während Eltern sich im Hinblick auf ihre eigenen Kinder regelmäßig darauf einstellen müssen, angesichts einer Berufsausbildung auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet zu sein, werden sie oft unerwartet der Forderung ausgesetzt, sich an den für die Eltern aufgrund ihrer Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit in nicht unbeträchtlicher Höhe anfallenden Kosten zu beteiligen.

Aus der „unverschuldeten und unverhofften“ Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – häufig auch erst in einem höheren eigenen Lebensalter – hat der BGH bereits in einem seiner ersten Urteile zum Elternunterhalt im Jahr 2002 den Grundsatz der sog. Lebensstandardgarantie entwickelt. 

Nicht zuletzt wegen des in § 1609 Nr. 6 BGB rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Elternunterhalts kann dem unterhaltspflichtigen Kind eine nachhaltige Verschlechterung seines Lebensniveaus durch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht zugemutet werden. 

Es soll keine spürbaren und dauerhaften Abstriche bei seinem berufs- und einkommenstypischen (ehelichen) Lebensstandard hinnehmen müssen – es sei denn, es betreibt ein nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand oder führt ein Leben im Luxus; auf eine solche Fallgestaltung trifft man allerdings in der unterhaltsrechtlichen Praxis eher selten.

Der vom BGH postulierten Lebensstandardgarantie wird insbesondere durch erhöhte Selbstbehaltssätze und durch höhere berücksichtigungsfähige Abzugspositionen Rechnung getragen. Die zentrale Bedeutung der Lebensstandardgarantie für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt gilt nach der neuen BGH-Entscheidung auch zu berücksichtigen, wenn beide Kinder ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.

Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht – bei zeitlicher Kongruenz mit der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern – nur im Umfang der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nach § 1603 Abs. 1 BGB. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Leistungsfähigkeit des Kindes von vier Faktoren abhängig ist

  • von den anrechenbaren Einkünften,
  • von den berücksichtigungsfähigen Abzügen,
  • von dem einsetzbaren Vermögen,
  • vom Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten.

Im Fall eines verheirateten und mit seinem Ehegatten zusammen lebenden Kindes ist im Hinblick auf den Familienunterhalt für die Leistungsfähigkeit des Kindes auch das Einkommen des mit ihm zusammen lebenden Ehegatten maßgeblich.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht


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