Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund hohen Alters ist unzulässig!

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In diesem Fall ging es um einen älteren Fahrzeugführer, welcher um 00:25 Uhr durch sein unsicheres Fahren aufgefallen war. Zu seinen Schlenkerbewegungen kam, dass er auf die linke Fahrbahn geriet, über den Bordstein fuhr, wobei die Reifen platzten. Anschließend fuhr er trotzdem mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter. Dabei kam ihm auf dem Gehweg ein Passant entgegen. Dieser musste auf das neben dem Gehweg befindliche Grundstück ausweichen. Daraufhin verurteile das Amtsgericht Lüneburg den Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1. b, Abs. 3 StGB  zu einer Geldstrafe von 1.350 EUR. Zudem wurde dem Betroffenen der Führerschein entzogen und für die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt. 

Gemäß § 315 c StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hier hielt das Amtsgericht fest, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im hohen Lebensalter die Wahrnehmungs- und Reaktionszeit durch altersbedingte Prozess abnimmt, d.h. der Betroffene zumindest zur Tatzeit aufgrund körperlicher Mängel nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dagegen legte der Betroffene Revision ein.

Das Rechtsmittel war erfolgreich. Nach Auffassung des OLG Celle waren die getroffenen Feststellungen für einen Schuldspruch nicht ausreichend, da nicht erfasst wurde, um welche körperlichen Mängel genau es sich handelt. Dazu hätte es der Einbeziehung eines Sachverständigen bedurft. Weiterhin war für die fahrlässige Begehung des Delikts nicht ersichtlich, wie der Betroffene die körperlichen Mängel hätte erkennen können und müssen.

Ferner konnte das OLG Celle keine konkrete Gefährdung des Passanten erkennen, da es diesem ohne große Mühe möglich war auszuweichen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das AG Lüneburg zurückverwiesen (OLG Celle, 32 S 114/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.


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