Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG 1

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1. Nach § 33 Absatz 1 muss die Ausländerbehörde entscheiden, ob ein in Deutschland geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Deutschland geboren wird und eines seiner Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG besitzt. Diese Bedingungen müssen im Zeitpunkt der Geburt vorliegen. Der Anspruch kann nicht durch eine spätere Adoption begründet werden kann.

2. Es kommt also nur darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand hat. Wenn der Titel des Elternteil widerrufen, erloschen oder sonst wie unwirksam war, kann das Kind keine Rechte aus § 33 AufenthG herleiten.

3. Achtung: Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 104 b AufenthG sollen das Recht aus § 33 Satz 1 AufenthG nicht vermitteln können. Das soll nach der h. M aus § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgen.

4. Meiner Ansicht nach ist das nicht richtig. Die Einschränkung gibt der Wortlaut des § 33 AufenthG nicht her. Außerdem spricht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich von einem Familiennachzug. Von einem Nachzug kann aber nicht die Rede sein, wenn das Kind in Deutschland geboren wird.

5. Die Ausländerbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des § 33 Satz 1 vorliegen. Wenn die Ausländerbehörde von sich aus keinen Aufenthaltstitel ausstellt, muss allerdings für das Kind ein Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In dem Fall prüft die Ausländerbehörde auch, ob die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen vorliegen.

6. Achtung: Es muss die Frist des § 81 Absatz 2 Satz 2 AufenthG beachtet werden. Danach ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.


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