Facebook I – Pflicht zur Verwendung von Klarnamen

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Kurz & bündig:

  • Das Social-Network Facebook darf seinen Usern vorschreiben, Klarnamen zu benutzen.
  • Anwendung findet das Datenschutzrecht desjenigen Landes innerhalb der EU, mit dem der Vorgang der Datenverarbeitung am engsten verbunden ist.

(vgl. VG Hamburg, Beschluss v. 3. März 2016 – Az. E 4482/15)

Als eine Userin von Facebook sich entgegen der Nutzungsbedingungen unter einem Pseudonym anmeldete, wurde ihr Profil von dem Unternehmen gesperrt. Es folgte eine Verpflichtung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber Facebook, der Nutzerin die Führung ihres Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Gegen diese Anordnung wendete sich das Unternehmen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit Erfolg.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Der Datenschutzbeauftragte berief sich in seiner Anordnung auf die §§ 13 Abs. 6, 12 Abs. 1 TMG. Auf Facebook sei deutsches Datenschutzrecht anzuwenden.

In diesem Punkt stimmte indes das Gericht nicht mit dem Datenschutzbeauftragten überein: Da der Unternehmenssitz von Facebook Ireland Ltd. in Irland ist, finden die deutschen Datenschutzbestimmungen gem. § 1 Abs. 5 BDSG in Verbindung mit Art. 4 Richtlinie 45/46/EG keine Anwendung. Dass Facebook auch eine Niederlassung in Deutschland unterhält, ist dabei insoweit bedeutungslos, als diese vorwiegend im Bereich der Werbung tätig ist.

Facebook darf seine Nutzer weiterhin zwingen, im Netzwerk nur unter Klarnamen aufzutreten. Andernfalls droht eine Sperrung des Accounts.

Da sich der Unternehmenssitz nicht in Deutschland befindet, kann Facebook deutschen Datenschutzbestimmungen grds. nicht unterworfen werden.

RA Marc E. Evers

Wiss. Mit. Julius Pieper


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