Fahrlässige Körperverletzung - was droht? Strafverteidiger klärt auf

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Sie haben zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall einen Passanten mit ihrem Auto oder Motorrad erfasst? Oder der Unfallgegner wurde durch Sie beim Unfall verletzt? Ich zeige Ihnen nachfolgend auf, welche rechtlichen Konsequenzen drohen.

1. Wann wird wegen einer fahrlässigen Körperverletzung ermittelt?

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt gemäß § 230 StGB einen Strafantrag durch den Geschädigten voraus. Wenn der Geschädigte (also in diesem Falle der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall Verletzungen erlitten hat) einen Strafantrag stellt, muss gemäß § 230 StGB in der Sache ermittelt werden. Ein Strafantrag ist ein Antrag auf Strafverfolgung, den ein Opfer nach einer Tat stellen kann, wenn es die Tat zur Anzeige gebracht hat.

Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies ist dann möglich, wenn ein „öffentliches Interesse“ daran besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verletzungen besonders schwer sind, der Unfallverursacher vorbestraft ist, Fahrerflucht begangen hat, oder zum Unfallzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.

2. Wann kann eine fahrlässige Körperverletzung angenommen werden?

Fahrlässige Körperverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Körperverletzung ohne Vorsatz, also unabsichtlich, erfolgt ist.

Voraussetzung einer Strafbarkeit einer fahrlässigen Körperverletzung ist, dass der Geschädigte überhaupt eine Verletzung erlitten hat. Gerade bei Unfällen mit nur leichten Verletzungen, ist dringend zu prüfen, ob die unmittelbare körperliche Einwirkung „erheblich“, das heißt mehr als nur geringfügig, war. Dies kann beispielsweise bei leichten Prellungen zu verneinen sein.

Des Weiteren muss die Verletzung fahrlässig verursacht worden sein. Unter Fahrlässigkeit verstehen die Gerichte die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Danach muss der Täter als eine ihm auferlegte Obliegenheit verletzt haben. Dies kann zum Beispiel ein Geschwindigkeitsverstoß oder aber auch eine Vorfahrtsverletzung sein.

3. Welche Rechtsfolgen drohen mir?

Im Falle einer Verurteilung eines Ersttäters drohen bei nur unerheblichen Verletzungen Geldstrafen zwischen 20 und 40 Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht dem Lohn, den ein Arbeitnehmer pro Tag verdient.

Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen hat der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche gegen den Unfallverursacher: Er kann Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern, sofern seine Verletzungen von einer gewissen Schwere, und ärztlich bestätigt sind.

3. Kann ich auch ein Fahrverbot erhalten?

Ja, allerdings wird ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in der Regel nur bei besonderer Fahrlässigkeit oder schweren Verletzungen verhängt.

4. Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Ihr Strafverteidiger. Ich werde Sie umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. 

Zudem bemühe ich mich umgehend um die Herausgabe Ihres Führerscheins und Ihres Fahrzeuges. Nach dem Erhalt der Akte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten. Ferner werde ich zu Ihrer Entlastung die notwendigen Beweisanträge stellen, um Ihre Unschuld zu beweisen.

Foto(s): Balduin & Partner Rechtsanwälte

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