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Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis sollen abhängig beschäftigt sein – immer zum Anwalt!

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Fahrlehrer sind in verschiedener Hinsicht Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsprechung. So sind selbständige Fahrlehrer, welche über keine Arbeitnehmer mit einer Gesamtlohnsumme von über 450 €/Mo. verfügen, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Weiter entsteht in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig Streit, wenn die angestellten Fahrlehrer neben der Beschäftigung weitere Tätigkeiten auf selbständiger Basis ausüben (z. B. Erste-Hilfe-Kurse geben). Schließlich ist nicht selten der sozialrechtliche Status bei einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter umstritten.

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat mit Urt. v. 04.06.2020 – L 1 BA 15/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis entschieden:

Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Zunächst ergibt sich aus den Mitteilungen des LSG, dass der Fahrlehrer seine eigene Fahrzeuge einsetzte und deren Betriebskosten selbst getragen hat. Der Einsatz der für die Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel ist nach allen Entscheidungen der Sozialgerichte ein starkes Indiz für eine Selbständigkeit. Das LSG bewertete jedoch die ordnungsrechtlichen Vorgaben des §17 Fahrlehrergesetz höher. Nach dieser Vorschrift bedarf ein selbstständiger Fahrlehrer, der Fahrschüler ausbildet, der Fahrschulerlaubnis. Das BSG hat jedoch mit Urteil vom 23.05.2017, – Az. B 12 KR 9/16 R – für Taxifahrer entschieden, dass ordnungsrechtliche Vorschriften keinen Einfluss auf die sozialrechtliche Bewertung haben. Wer ohne die erforderliche Konzession Personen befördert, handelt nach Ansicht des BSG zwar gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ordnungswidrig, verliert dadurch aber nicht seine Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts. Daher ist es nur konsequent, wenn das LSG die Revision zum BSG zugelassen hat.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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