Fahrt unter Drogeneinfluss

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Nach §  24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines der in Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilnimmt.

Bei diesen Mitteln handelt es sich um:

THC, Morphin, BZE, XTC, MDE, MDMA Amphetamin

Bei den berauschenden Mitteln handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Aus diesem Grunde fallen neuentwickelte Partydrogen wie beispielsweise Liquide-Ecstasy nicht unter den Tatbestand des §  24 a StVG, worauf von Seiten der Verteidigung zu achten ist.

Ebenfalls nicht in der Aufstellung enthalten ist das Abbauprodukt von Cannabis, die THC-Carbonsäure. Auch diese unterfällt daher nicht dem Tatbestand.

In Zukunft ist mit einem weiteren Anstieg entsprechender Bußgeldverfahren aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr nach einem Drogenkonsum zu rechnen. Der Grund dafür liegt sowohl in der Konsumänderung der Jugendlichen als auch in einer besseren Schulung der Beamten. Diese werden auf typische  Ausfallerscheinungen der Drogenkonsumenten gezielt geschult.

Die im Jahre 1998 als Auffangtatbestand eingeführte Vorschrift des § 24 a StVG ist verfassungsgemäß. Die Norm muss allerdings verfassungskonform ausgelegt werden, da dass bloße Vorhandensein jener Substanzen im Blut nicht genügt. Es muss eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Von der so genannten Grenzwertkommission wurden folgende Mindestgrenzwerte festgesetzt, ab denen mit einer Beeinflussung zu rechnen ist:

  • THC 1ng/ml
  • Amphetamin 25 ng/ml
  • Morphin (Heroin) 10 ng/ml
  • BZE (Kokain) 75 ng/ml
  • XTC 25 ng/ml
  • MDE 25 ng/ml

Rechtsprechungsbeispiele:

Cannabiskonsum: Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit  bei einer THC-Konzentration unter 1 ng/ml nicht gegeben.

Amphetaminkonsum: Das BayObLG hat unter Hinweis auf die zuvor zitierte Rspr. des BVerfG bei Amphetaminwerten von unter 0,25 mg/ml den Tatbestand als nicht verwirklicht angesehen.

Allerdings besteht selbst bei geringeren Werten die Möglichkeit einer Ahndung, sofern psycho-physischen Ausfälle auftreten, die nicht mit dem sicheren Lenken des Fahrzeuges zu vereinbaren sind.

Gerade bei sehr niedrigen Werten ist die Frage der fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung zu thematisieren.

Fahrlässig handelt, derjenige, der in zeitlichem Zusammenhang zu einer Fahrt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich mit seiner Beeinflussung durch den Rauschmittelwirkstoff auseinanderzusetzen.

Die Beeinflussung muss dem Betroffenen zwar nicht bewusst sein, doch besteht bei langem zurückliegendem Betäubungsmittelkonsum, welcher aufgrund der Fortschritte auf dem Gebiet der Messtechnik mehrere Tage nachweisbar ist, gerade bei niedrigen Werten Zweifel an der Annahme von Fahrlässigkeit.

 

 


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