Fahrverbot jetzt auch bei Straftaten, die gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben

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Fahrverbot als Nebenstrafe

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei strafrechtlicher Verurteilung zusätzlich (also „neben“) einer Freiheits- oder Geldstrafe vom Gericht verhängt werden darf.

Die Regelung findet sich in § 44 StGB. Es handelt sich dabei noch nicht um eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern um das gerichtliche Verbot, für eine bestimmte Zeit Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Ein solches Fahrverbot kann den Verurteilten im Einzelfall ganz empfindlich treffen und vor gewaltige berufliche Probleme stellen. Häufig wird ein Fahrverbot vom Verurteilten daher als weit schlimmere Bestrafung empfunden und erlebt als die eigentliche Hauptstrafe, also i. d. R. die Geld- oder Bewährungsstrafe.

Bisherige Rechtslage: Anlasstat musste straßenverkehrsrechtlichen Bezug haben

Bislang war Voraussetzung für die Verhängung eines solchen Fahrverbotes, dass es zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Nötig war also ein direkter Bezug der Anlasstat zum Straßenverkehr. Das Fahrverbot war somit vorwiegend spezialpräventiv als „Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer“ gedacht (BVerfGE 27, 36).

Neue Rechtslage: Fahrverbot bei jeder Verurteilung möglich

Damit ist es jetzt vorbei. Eine solche Einschränkung existiert nicht mehr. Mit Wirkung ab 24.8.2017 (Inkrafttreten der neuen Regelung) ist die Einschränkung des verkehrsrechtlichen Bezuges der Anlasstat ausdrücklich entfallen.

Mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe muss nun grundsätzlich jeder Angeklagte im Falle seiner Verurteilung rechnen, egal um welches Delikt es sich handelt.

§ 44 Abs.1 S.2 StGB n.F. lautet wie folgt:

 „(…) Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. (…)“

Zielsetzung: „Zielgenaue, spürbare und schuldangemessene Einwirkung auf den Täter“

Wie empfindlich den Verurteilten ein Fahrverbot treffen kann, ist aus der bisherigen Anwendung auf Straßenverkehrsdelikte in der Praxis bestens bekannt. Laut Referentenentwurf des BMJV wollte man durch die Gesetzesänderung die Erweiterung dieser deutlich spürbaren Nebenstrafe auf prinzipiell alle Delikte einführen, um „zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken“ und ggf. kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden.

Mögliche Dauer des Fahrverbotes auch gleich auf bis zu sechs Monate verdoppelt

Damit aber noch nicht genug. Um die Nebenstrafe noch „spürbarer“ zu machen, wurde die mögliche Höchstdauer für die Verhängung eines Fahrverbotes durch die Gesetzesänderung gleich auch mal verdoppelt: von bislang maximal drei auf nunmehr bis zu sechs Monaten. Dass solche Fahrverbote „Spuren“ hinterlassen, wird keiner bezweifeln können.

Auch neu: Schonfrist von einem Monat

Immerhin wurde für die Verbüßung des Fahrverbotes oder genauer gesagt dessen Antritt mit § 44 Abs.2 StGB jetzt eine einmonatige Frist eingeräumt, ähnlich der bisher im Verkehrsordnungswidrigkeitenbereich geltenden Regelung des § 25 Abs.2a StVG (dort werden allerdings vier Monate Zeit eingeräumt). Die neue Regelung lautet (auszugsweise):

 „(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. (…)“

Die Regelung soll wohl bislang teils notwendige „taktische“ Rechtsmittel gegen das Fahrverbot anordnende Entscheidungen künftig reduzieren, da Fahrverbote nach der alten Rechtslage sofort mit Rechtskraft wirksam wurden.

Weiterhin gilt aber – unverändert – unbedingt zu beachten, dass der Lauf für die Frist der Dauer des Fahrverbots selbst erst mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung zu laufen beginnt. Wird dies nicht beachtet oder missverstanden, kann trotz rechtskräftig gültigen Fahrverbots die Dauer desselben völlig offen nach hinten verschoben werden.

Mehrere Verbotsfristen werden nacheinander berechnet

In § 44 Abs.4 StGB wurde nun klargestellt, dass im Falle mehrerer Fahrverbote die Verbotsfristen nacheinander berechnet werden.

ist die neue Regelung auch auf Taten anwendbar, die vor der Gesetzesänderung begangen wurden, also z. B. in offenen Verfahren?

Nein, m.E. gilt hier die Regelung des § 2 Abs.1 StGB, das sog. Rückwirkungsverbot, das Verfassungsrang hat. Stichtag ist damit der 24.8.2017.

Nicht nur verkehrsrechtliche, sondern alle ab 24.8.2017 begangenen Straftaten können also unter den Voraussetzungen des § 44 StGB jetzt neben der Hauptstrafe noch zusätzlich mit einem bis zu sechsmonatigen Fahrverbot geahndet werden.

Hubertus J. Krause

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Schweinfurt

Kanzlei Blatt § Kollegen

www.kanzlei-blatt.de


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