Falsche Berichterstattung über Wohlfahrtsverband

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Der lokale Nachrichtensender „Wiesbadener Kurier“ berichtete über angebliche Missstände bei unserer Mandantin, einem deutschen Wohlfahrtsverband. In zwei Artikeln thematisierte er die Besetzung der neuen Geschäftsführung. Die Tageszeitung behauptete dabei, die Nominierung der Geschäftsführung unserer Mandantin diene der Relativierung persönlicher Kritik. Die Behauptungen sind unzutreffend.

Zunächst mahnten wir den Wiesbadener Kurier ab und forderten den Verlag zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung auf.

Ist die Zeitung verantwortlich für vermeintliche Drittäußerungen?

Die Tageszeitung hatte dies mit der Begründung, man habe lediglich eine Drittäußerung wiedergegeben, abgewiesen. Die getätigten Äußerungen waren jedoch in die eigene Darstellung des Sachverhalts eingewoben, um den Antragsteller in einem möglichst schlechten Licht dastehen zu lassen. Durch die Art und Weise der gewählten Darstellung hatte der Wiesbadener Kurier sich die Aussagen zu Eigen gemacht.

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Durch die getätigten, rechtswidrigen Äußerungen ist unsere Mandantin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, welches als „sonstiges Recht“ gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, verletzt worden. Die Behauptungen waren dazu geeignet, den Ruf unserer Mandantin zu schädigen, sodass ihr sozialer Geltungsanspruch betroffen ist.

Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt das LG Frankfurt dem Wiesbadener Kurier die Verbreitung der fälschlicherweise getroffenen Aussagen.

Wenn auch Sie von falscher Berichterstattung betroffen sind, wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team der Media Kanzlei. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind sehr erfahren im Umgang mit falscher Berichterstattung und beraten Sie gerne.



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