Familienrecht: Kindesunterhalt muss auch bei verzögert begonnener Erstausbildung gezahlt werden

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Verbreitet ist der Irrtum, dass Kindesunterhalt nur bis zu einem bestimmten Alter gezahlt werden muss.

Fakt ist jedoch, dass die Eltern dem Kind zumindest die Erstausbildung finanziell ermöglichen müssen. Auch eine zweite Ausbildung kann unter Umständen den Kindesunterhalt noch nicht ausschließen. Das Gleiche gilt für ein Studium. Bei langen Studiengängen kann es also durchaus passieren, dass auch noch Kindesunterhalt gezahlt werden muss, wenn bereits der 30. Geburtstag des „Kindes" naht.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 03.07.2013, Az.: XII ZB 220/12) nunmehr entschieden, dass einer Auszubildenden auch dann noch Kindesunterhalt zusteht, wenn sie ihre Ausbildung erst 3 Jahre nach ihrem Schulabschluss beginnt. Nach Ansicht des BGH führt ein nur mäßiger Schulabschluss oft dazu, dass nicht direkt ein Ausbildungsverhältnis eingegangen werden kann und sich die Betroffenen oftmals vorübergehend mit Praktika oder Aushilfstätigkeiten über Wasser halten müssen. Wenn dann doch ein Ausbildungsplatz gefunden worden ist, entfällt auf Grund der längeren Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn dennoch nicht der Anspruch auf Kindesunterhalt.


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