Frauenarzt muss Patientin wegen zu später Brustkrebs-Erkennung Schadenersatz leisten

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Ein Gynäkologe haftet einer Patientin auf Schadenersatz, wenn er verspätet zu einem Mammographiescreening geraten hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 12.08.2013, Az.: 3 U 57/13).

Die Geschädigte befand sich in jahrelanger Behandlung bei dem beklagten Arzt. Der Beklagte nahm ...jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Sonographie der Brust vornahm. Im Jahr 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der Klägerin erst im Jahr 2010 riet. Daraus sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt. Die Klägerin musste sich dann einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie zu unterziehen. Sie verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Sie vertrat die Auffassung, der Brustkrebs wäre bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Beklagte im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.

Das OLG Hamm hat der Schmerzensgeldforderung in Höhe von 20.000 Euro statt gegeben. Der Beklagte hafte, weil er der Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos anerkannt gewesen. In dem speziellen Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat, an einem Mammographiescreening teilzunehmen, sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten. Denn der Klägerin sei es während ihrer Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos angekommen. Der Beklagte habe ihr zudem zuvor ein Medikament verordnet, das geeignet gewesen sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.

Auf Grund der Beweislastumkehr  konnte der beklagten Arzt den Nachweis eines anderen Gesundheitsverlaufs nicht erbringen. Zugunsten der Klägerin sei deswegen davon auszugehen, dass sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen gebildet hätten und die Klägerin mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die Fünf-Jahres-Überlebensrate ergeben.

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