Führerscheinentzug trotz kürzlich abgelegter MPU?

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Mit Beschluss vom 08.12.2016 hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, dass ein Führerschein während der Probezeit entzogen werden darf, wenn der betroffene Autofahrer die Abgabe eines zulässigerweise angeforderten zweiten medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert. 

Der Betroffene hatte im Jahr 2010 seine Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt. Während der zweijährigen Probezeit war er jedoch mehrmals negativ wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten und einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat aufgefallen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis 2013 wieder entzogen wurde.

Nachdem der Betroffene einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an. An dieser nahm er teil und konnte so seine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs durch Vorlegen des Gutachtens nachweisen. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis im Juli 2015 erneut auf Probe mit einer Restdauer von zwei Monaten erteilt. 

Unmittelbar danach, beging er erneut einen Verkehrsverstoß, indem er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 28 km/h zu schnell fuhr.

Erneut wurde ihm die Auflage erteilt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach und begründete dies damit, dass er erst kürzlich ein entsprechendes positives Gutachten vorgelegt habe. Das führte dazu, dass er den Führerschein erneut abgeben musste.

Hiergegen wollte der Betroffenen im Rahmen eines Eilverfahrens gerichtlich vorgehen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag jedoch im Ergebnis zurück. Nach dessen Ansicht durfte die Behörde ein neues Gutachten anfordern, nachdem der Betroffene kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einen erneuten schwerwiegenden Verstoß begangen hat. Gerade der Aspekt, dass die restliche Probezeit nur noch zwei Monate betrug, zeige deutlich die Gleichgültigkeit des Betroffenen, sich an Verkehrsregeln halten zu wollen. 

Der Entscheidung sei auch der berufliche Stress, dem er als Speditionsfahrer ausgesetzt ist, nicht heranzuziehen. Die Behörde habe eine erneute Begutachtungsanordnung aussprechen und aufgrund der verweigerten Abgabe auch den Führerschein wieder einziehen dürfen.

Urteil des VG Trier vom 08. Dezember 2017

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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