Gefälschter Impfpass: Strafbar vor dem 24.11.2021?

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Was bislang in der juristischen Fachliteratur kaum umstritten war, hat nunmehr auch das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen einer Beschwerde wegen der Beschlagnahme eines Handys bestätigt:

Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke stellt keine Straftat dar, wenn sie vor dem 24.11.2021 erfolgte.

In seiner Beschwerdeentscheidung vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: Qs 88/21) stellt das Landgericht Aschaffenburg klar, dass es sich bei einer Apotheke nicht um eine Behörde im Sinne des § 277 StGB a.F. handelt und die Vorlage deshalb nicht den Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses darstellt.

Danach führt das Landgericht Aschaffenburg zutreffend aus, warum aus juristischer Sicht auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) nicht zu bejahen ist. Es folgt damit der einschlägigen Gesetzeskommentierung und einer Entscheidung des LG Osnabrück, welches schon letzten Oktober diese Problematik geprüft und entschieden hatte.

In begrüßenswerter Weise stellt das LG Aschaffenburg auch klar, dass es Aufgabe des Gesetzgebers, hier des Bundestags, ist, Strafbarkeitslücken zu erkennen und zu schließen, wenn dies politisch gewollt ist. Mit der jüngsten Gesetzesänderung zum 24.11.2021 hat der Bundestag diese Aufgabe schließlich auch erfüllt.

Wer wegen einer „Tat“ vor dem 24.11.2021 einen noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl des AG Aschaffenburg, des AG Obernburg oder des AG Miltenberg oder eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg erhalten hat, sollte unverzüglich eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.


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