Gefahr beim Aufhebungsvertrag bleibt

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Nach einer neuen Dienstanweisung der Agentur für Arbeit soll in folgenden drei Fällen keine Sperrzeit mehr erteilt werden:

(1)   Wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat, die Kündigung betriebsbedingt erfolgen würde und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder früher wirksam wäre, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

(2)   Wenn der Arbeitnehmer objektive Nachteile aus einer Arbeitgeberkündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden kann.

(3)   Wenn sonstige Gründe bestehen, aus denen der Arbeitnehmer objektive Nachteile aus der Arbeitgeberkündigung befürchten muss. Das soll z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Aufhebungsvertrages Vergünstigungen erhält, auf die er im Fall einer Kündigung keinen Anspruch gehabt hätte. Würde auch bei einer Kündigung eine Abfindung gezahlt, entgeht der Arbeitnehmer der Sperrzeit allerdings nur dann, wenn die Abfindung des Aufhebungsvertrages mindestens 10% höher ausfällt und die Kündigung rechtmäßig, insbesondere auch sozial gerechtfertigt wäre.

Meines Erachtens ist weiterhin höchste Vorsicht geboten. In den oben  genannten Ausnahmekriterien sind subjektive Wertungen enthalten, welche angreifbar sind.

Wann ist nachweislich eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt? Wie weisen Sie nach, dass Sie objektive Nachteile im Falle einer Arbeitgeberkündigung gehabt hätten?

Wäre die Kündigung rechtmäßig gewesen, oder sozial gerechtfertigt? Das ist schwer nachweisbar.

Deshalb plädiere ich vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine schriftliche Klärung mit der Agentur für Arbeit einzuholen. In meiner Kanzlei treten immer wieder Fälle auf, in denen sich Mitarbeiter der AA an nichts mehr erinnern können. Wird erst einmal die Sperrfrist verhängt, ist es oft fraglich, wie es ausgeht. Auf jeden Fall verlieren Sie Zeit!

Der sicherste Weg ist immer noch, keinen Aufhebungsvertrag abzuschließen, sondern nach einer (eventuell auch abgesprochenen)  Kündigung einen Abwicklungsvertrag zu vereinbaren, der dann auch im schriftlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht protokolliert werden kann. In einem solchen Fall wird niemand sagen, Sie hätten den Vertrag nicht unterzeichnen dürfen.

Nicht zu vergessen ist auch, dass ein Rechtsanwalt, welcher sich auf diese Materie spezialisiert hat, im Zweifel immer mehr für Sie herausholen kann. Denken Sie bitte auch an die weiteren Fallstricke, in welchem ich auf meinem Gratis-Ebook zum Aufhebungsvertrag hinweise.

Rechtsanwalt Michael Borth

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