Geh-, Fahr- und Leitungsrecht beinhaltet kein Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts

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Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, so muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 S. 1 BGB genügt nicht.


In dem vorliegenden Fall (Urteil des BGH vom 17.12.2021 – V ZR 44/21 –) begehrte der Eigentümer eines Reihenhausgrundstückes von dem beklagten Bauträger, es zu unterlassen, dessen inmitten einer viereckig angeordneten Reihenhausanlage stehendes Grundstück ganz oder teilweise mit vier weiteren Reihenhäusern zu bebauen. Auf diesem lastet eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der umliegenden Grundstücke, welche im Grundbuch als „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ bezeichnet ist. In der dort Bezug genommenen Eintragungsbewilligung wird den Eigentümern der jeweiligen Reihenhausgrundstücke das Recht eingeräumt, das dienende Grundstück zum „Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art mitzubenutzen“.


Einen aus der Grunddienstbarkeit resultierenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung eines Rechtes zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück kann der Kläger jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. § 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuches eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhaltes zu. Der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechtes muss zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet und damit aufgrund objektiver Umstände erkennbar sein. Die Eintragung eines bloßen Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes entspricht in Bezug auf die Nutzungsart des „Verweilens“ diesen Anforderungen nicht. Der Berechtigte darf daher auf dem belasteten Grundstück nur insoweit verweilen, als dies zur Ausführung des Wegerechtes in verkehrsüblicher Weise erforderlich ist. Ein Freihalten von Baulichkeiten ist hiermit nicht verbunden.


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