Gelblichtverstoß

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Kurz & Bündig:

Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Gebot, bei Wechsel der Ampel von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug noch in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er noch vor der Ampelanlage hätte zum Stehen kommen können.

(OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 – 6 U 13/16)

1. Sachverhalt

Der Kläger fuhr mit einem Motorroller in eine Kreuzung ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung fuhr der Beklagte mit einem Sattelzug auf der Abbiegespur, welche nach links führte. Sodann fuhr auch der Beklagte in die Kreuzung ein, obwohl seine Ampel bereits von Grün auf Gelb umgesprungen war. Trotz einer Vollbremsung des Klägers kam es zu einer Kollision beider Verkehrsteilnehmer, welche beim Kläger erhebliche, teils schwere Verletzungen hervorrief. Der Kläger verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Beklagten und seiner Versicherung. Das LG gab dem Antrag des Klägers in erster Instanz statt, wobei es ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 30 % der Haftungsquote annahm. Der Beklagte legte Berufung ein.

2. Rechtliche Einordnung

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verschuldet. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Lichtsignal des Gerätes abzuwarten. Sei dies wie im vorliegenden Fall „rot“, müsse der Fahrer anhalten, sofern ihm dies mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Ist die rechtzeitige Bremsung nicht mehr möglich, muss die Kreuzung so schnell wie möglich durchfahren werden, um den weiteren Verkehrsfluss nicht zu behindern. Im betreffenden Fall hätte der Beklagte anhalten müssen, da ihm nach Einschätzung des zu Rate gezogenen Sachverständigen ein Halten vor der Ampelanlage möglich gewesen sei. Gerade dem Führer eines Sattelzugs, der aufgrund seines Gewichts und eingeschränkter Mobilität ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer aufweist, obliegt die Pflicht zum defensiven Fahren, welche hier missachtet wurde.

3. Quintessenz

Grundsätzlich weist § 7 Abs.1 StVG allen KfZ-Führern eine Mitschuld allein durch die abstrakte Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zu. Diese wird nur in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkt. Im vorliegenden Fall hielten die Gerichte die verteilten Haftungsquoten von 70 % (Bekl.) zu 30 % (Kl.) für angemessen.

RA Marc. E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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