Gemeinsamer Mietvertrag und dann kommt die Scheidung – Anspruch auf Entlassung aus Mietverhältnis

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Ein Ehegatte kann bereits nach der endgültigen Trennung, aber vor Rechtskräftigkeit der Scheidung, verlangen, dass sein Noch-Ehegatte an einer Erklärung mitwirkt, die dem Vermieter ein Ausscheiden nach der Scheidung aus dem Mietverhältnis anzeigt. Der betroffene Ehegatte müsse, nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Hamm, nicht erst die Rechtskräftigkeit der Scheidung abwarten. Von einer solchen Mitwirkungspflicht könne es auch nicht abhängen, dass die Ehegatten sich zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Gesetzliche Grundlage bei Scheidung

Ist ein Mietvertrag zwischen beiden Ehegatten geschlossen und will nach der Scheidung keiner die Wohnung weiterhin nutzen, müssen beide Ehegatten den Mietvertrag kündigen. Ein Ehegatte allein kann dies nicht wirksam vollziehen.

Will dagegen einer der Ehegatten auch nach der Scheidung noch in dem Mietobjekt weiter wohnen und ist eine entsprechende Einigung darüber getroffen worden, dann ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist.

Grundsätzlich muss eine dafür nötige Vertragsänderung während der Trennungszeit von beiden Ehegatten gemeinsam mit dem Vermieter getroffen werden.

Zu beachten ist allerdings, dass beide Vertragsparteien so lange gegenüber dem Vermieter in der Verantwortung bleiben, bis eine Vertragsänderung vorgenommen wurde und beispielsweise einer der Ehegatten aus dem Mietvertrag entlassen wird. 

Streitigkeiten bei Auszug

In dem genannten gerichtlichen Verfahren mussten die Richter entscheiden, ob einem Ehegatten nach der Trennung, aber vor der rechtskräftigen Scheidung, ein Anspruch auf Anzeige seines Ausscheidens aus dem Mietverhältnisses zusteht.

Die Ehegatten waren 2011 in eine gemeinsame Wohnung gezogen. 2013 kamen dann die endgültige Trennung der Eheleute und der Auszug des Ehemannes. Fortan bewohnte die Ehefrau die Mietswohnung allein mit den gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 stellte der Noch-Ehemann klar, dass er mit Rechtskraft der Scheidung aus dem bestehenden Mietverhältnis ausscheiden wolle und forderte seine Ehefrau auf, eine entsprechende Erklärung beider Ehegatten dem Vermieter gegenüber anzugeben. Dies unterließ die Ehefrau mit dem Hinweis auf noch ausstehende Entscheidungen, inwieweit der Ehemann an Renovierungsarbeiten eines beschädigten Bodens und der Nebenkostenzahlungen beteiligt sein werde.

Erst im Oktober 2015 gab die Ehefrau die begehrte Erklärung gegenüber dem Vermieter ab, allerdings war zu diesem Zeitpunkt die Ehe bereits seit September rechtskräftig geschieden.

Der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hatte nun also – nachdem sich das ursprüngliche Begehren des Ehemannes erledigt hatte – noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 

Kostenentscheidung zum Nachteil der Ehefrau

Die folgende Kostenentscheidung der Richter ging zum Nachteil der Ehefrau aus. Nach Auffassung des Gerichtes konnte der Ehemann auch schon vor der rechtskräftigen Scheidung eine derartige Erklärung der Ehefrau an den Vermieter verlangen, zumal die Parteien sich schon zu diesem Zeitpunkt darüber einig waren, dass die ehemals gemeinsame Wohnung in Zukunft von der Ehefrau und den Kindern weiterhin bewohnt werden sollte. 

Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem mit den möglichen finanziellen Gefahren des Ehemannes Scheidung der Ehe. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, keinen finanziellen Belastungen nach der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, wie beispielsweise durch Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug. Diese bestünden nämlich gegen den Ehemann solange weiter, bis er endgültig aus dem Mietverhältnis entlassen sei. 

Letztlich sei es dem Ehemann nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung seiner Ex-Ehefrau an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend machen zu können. 

Der Fall zeigt anschaulich, dass sich Scheidungsanwälte, die Ehegatten während einer Trennung begleiten, nicht nur mit Fragen des Unterhalts und Zugewinns auseinandersetzen müssen. Auch gemeinschaftliche Schuldverhältnisse, wie vorliegend der Mietvertrag, gilt es zu prüfen und zu regeln.

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