Gemeinsames Sorgerecht – Auslandsreise nur mit Zustimmung des anderen Elternteils?

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Grundsätzlich muss bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts der andere Elternteil nicht zu einer Auslandsreise zustimmen. Eine Ausnahme kann hingegen dann bestehen, wenn die Auslandsreise in ein unsicheres Land führt.

Das OLG Frankfurt a. Main (AZ: 5 UF 206/16) verweigerte im Jahre 2016 die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter, nachdem sich der Kindesvater zuvor geweigert hatte, zuzustimmen, dass die Kindesmutter zusammen mit dem 8-jährigen Sohn in die Türkei fahren kann.

Wegen der Terrorgefahr weigerte sich der Vater, zuzustimmen, dass der Sohn in die Türkei fliegen kann. Insbesondere verwies der Vater auch auf den Putschversuch. Er hielt es insbesondere aufgrund der derzeitigen politischen Lage für unvertretbar, dass sein Sohn eine Reise in die Türkei unternimmt.

Nachdem das AG Offenbach zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung entschied, dass die Kindesmutter alleine diese Entscheidung treffen konnte, legte der Vater Rechtsmittel gegen die Entscheidung des AG Offenbach beim OLG Frankfurt a. Main ein.

Dieses hob die Entscheidung der Erstinstanz auf.

Hierbei argumentierte das OLG Frankfurt a. Main, dass grundsätzlich nicht beide Elternteile bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einer Urlaubsreise zustimmen müssen.

Das Gericht hielt eine Reise in die Türkei aufgrund der derzeitigen Umstände jedoch nicht für eine Angelegenheit des täglichen Lebens, so dass lediglich ein Elternteil zustimmen muss.

Im konkreten Fall gehen die Risiken über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, so das Gericht. Auch seien diesbezüglich nicht die finanziellen Konsequenzen des Rücktritts vom Reisevertrag entscheidend bzw. erheblich, sondern vielmehr die Sicherheit des Kindes.

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