Gerichtsstandsvereinbarungen als Abwehrschirm gegen Torpedoklagen

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In den vergangenen Jahren mussten sich insbesondere mittelständische Unternehmen nicht selten mit dem der Wirkung der so genannten „Torpedoklage“ beschäftigen. Die meisten kannten das juristische Instrument bis dahin gar nicht. Wer aber erst einmal betroffen ist, kann sich nur noch schwer dagegen wehren.

Das Modell der Torpedoklage: Ein Schuldner, der sich einer Forderung seines Gläubigers ausgesetzt sieht, „verteidigt“ sich damit, dass er selbst in einem anderen EU-Staat eine negative Feststellungsklage erhebt. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt dann der Gläubiger vor einem deutschen Gericht die Forderung im Klagewege beizutreiben versucht, ist das zuletzt angerufene Gericht aufgrund europäischer Vorschriften gezwungen, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das zuerst angerufene (ausländische) Gericht sich in der Sache für zuständig oder aber unzuständig erklärt. Da das in bestimmten Ländern (beispielsweise Italien oder Belgien) teilweise mehrere Jahre dauern kann, hat der Schuldner Zeit gewonnen und braucht keine Vollstreckung durch den Gläubiger zu befürchten.

Seit diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, diese Konstellation schon bei Vertragsschluss zu regeln. Neuerdings soll für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben sollten, ausschließlich das vereinbarte Gericht über die Zuständigkeit entscheiden können. Die Torpedoklage liefe dann ins Leere.

Allerdings ist eine entsprechende Vereinbarung dafür erforderlich. Es empfiehlt sich deshalb, bei jedem Vertragsschluss die Möglichkeit der Torpedoklage zu berücksichtigen und entsprechende Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen.



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