Geschwindigkeitsverstoß mit LKW? Ohne Foto des Fahrers Einstellung des Verfahrens möglich!

  • 2 Minuten Lesezeit

Einer meiner Mandanten sah sich als LKW-Fahrer mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Es wurde ein Bußgeldbescheid erlassen und ein Bußgeld sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde durch mich Einspruch eingelegt. Es kam zur Hauptverhandlung.

Bei der Bußgeldakte befand sich außer den Lichtbildern der Messanlage, welche den LKW samt amtlichen Kennzeichen abbildeten unter anderem ein Anhörungsbogen an den Halter des LKW, nämlich dem Arbeitgeber meines Mandanten (Speditionsunternehmen). Dieser hatte bezugnehmend auf die Anhörung angegeben, die Bußgeldbehörde solle das Anhörungsschreiben an meinen Mandanten "schicken".

Insbesondere hatte der Arbeitgeber weder angegeben, dass der LKW im Tatzeitpunkt an meinen Mandanten überlassen war, noch, dass der LKW im Tatzeitpunkt von diesem gefahren wurde.

Außerdem befand sich bei der Bußgeldakte auch die sogenannte Fahrerkarte meines Mandanten.

Durch mich wurde gerügt, dass auf den, von der Meßanlage angefertigten Beweisfotos der Fahrer des LKW, geschweige denn mein Mandant nicht zu erkennen waren. Gleichzeitig wurde hervorgehoben, dass auch durch den Arbeitgeber des Mandanten keine Aussage darüber getroffen worden ist, dass mein Mandant das Fahrzeug im Tatzeitpunkt steuerte. Darüber hätte der Arbeitgeber auch keine Aussage treffen können. Er hätte lediglich eine Aussage dahingehend treffen können, dass laut seinen Unterlagen das Fahrzeug im Tatzeitpunkt an den Mandanten überlassen war.

Durch mich wurde eingewandt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass tatsächlich nicht der Mandant sondern eine dritte Person am Steuer gesessen hat. Auch das Vorliegen der Fahrerkarte würde daran nichts ändern. Diese würde lediglich ohne Zweifel eine Aussage darüber treffen, dass sich diese Fahrerkarte im Tatzeitpunkt in dem LKW befand. Eine Aussage darüber, wer im Tatzeitpunkt am Steuer saß und ob mein Mandant überhaupt im Führerhaus anwesend war könne weder durch die Fahrerkarte noch durch die Angaben des Arbeitgebers des Mandanten getroffen werden. 

Nach erfolgter rechtlicher Bewertung durch das Gericht wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Mandanten endgültig eingestellt wird. 


Fazit:

Das Vorliegen der Fahrerkarte und die Angabe des Speditionsunternehmers, die Bußgeldbehörde solle den Anhörungsbogen an den Betroffenen "schicken" reicht regelmäßig nicht für den Nachweis der Fahrereigenschaft zur Tatzeit aus. Befindet sich bei der Bußgeldakte ein Lichtbild, welches den Fahrer zumindest in groben Zügen abbildet nicht, wird das Verfahren dann regelmäßig einzustellen sein.



TELEFON: 07851 64 307 63

E-MAIL: HUSSAIN@MILES-LAW.DE





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Faris Hussain

Beiträge zum Thema