Grundstückskaufvertrag mit der BVVG geschlossen?

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Grund und Boden auf dem Land

Die Treuhandnachfolgerin, die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) war und ist in den neuen Bundesländern damit betraut, ehemals volkseigene landwirtschaftliche Nutzflächen zu privatisieren. Dies geschieht durch Verkauf zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Viele, darunter auch ehemalige Pächter, nutzen diese Chance um ein eigenes Stück Land zu erwerben. Doch Vorsicht, die vermeintlich günstigen Konditionen können schnell teuer werden.

Das lukrative Geschäft mit der Windenergie

Nicht jeder, der eine landwirtschaftliche Nutzfläche erwirbt, will oder kann auf dem Grundstück auch tatsächlich Landwirtschaft im klassischen Sinne betreiben. Teilweise bedarf es einer bestimmten Bodenzusammensetzung teilweise anderer Voraussetzungen, die eventuell nicht vorhanden sind. Auch die Energiewende schreitet immer weiter voran. Es kann daher lohnenswert sein, die Nutzfläche für den Betrieb von Windenergieanlagen zu nutzen. Die bietet einige Vorteile. Der Grundstückswert bleibt annähernd erhalten. Das Land bedarf keiner Bewirtschaftung und für die Nutzung des Windanlagenbetreibers erhält der Grundstückseigentümer eine meist lukrative Entschädigung.

Die Gewinnbeteiligung der BVVG.

Ist der Vertrag jedoch mit der BVVG geschlossen wurden, sieht man sich dem Problem ausgesetzt, das die Verträge eine andere Nutzung als zur klassischen Landwirtschaft nicht zulassen. Wird das Grundstück dennoch in anderer Weise verwendet, verlangt die BVVG bis zu 75 % des erwirtschafteten Gewinns. Darüber hinaus binden die Verträge den Erwerber in der Regel über 15 Jahre. In dieser Zeit ist der Erwerber an der freien Verwertung seines Grundstücks gehindert. Nutzt der Erwerber innerhalb dieser 15 Jahre das Grundstück z. B. für Windenergieanlagen, verlangt die BVVG den Gewinnanteil auch über die 15 Jahre hinaus. Dies war bislang gängige Praxis.

Der Wind hat sich gedreht.

Das Kammergericht hat in einem Fall entschieden, das die Klauseln in Bezug auf die Verwertbarkeit des Grundstücks, unzulässig sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, das diese Klauseln den Grundstücksinhaber erheblich in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die BVVG nicht an den Erlösen aus dem Betrieb von Windenergieanlagen beteiligt werden muss. Dies gilt auch für bereits erfolgte Gewinnbeteiligungen. Diese können unter Umständen auch für den zurückliegenden Zeitpunkt erstattet werden. Welche Vorgehensweise für Sie die erfolgsversprechende ist, ist abhängig von Ihrem speziellen Einzelfall.

Weitere Informationen zum Thema „Grundstückskauf von der BVVG“ erhalten Sie unter: www.wvr-law.de/bvvg-vertraege-kammergericht-erklaert-entschaedigungsklauseln-fuer-errichtung-von-windkraftanlagen-fuer-unwirksam/

Haben auch Sie einen Vertrag mit der BVVG geschlossen?

Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war! Die Rechtsanwälte stehen Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zu Verfügung.


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