Häufige Fragen im Familienrecht – Teil 2: Umgang und Sorgerecht

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Bei wem bleiben die Kinder? Darf der andere die Kinder sehen?

Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich.

Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.

Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe.

Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält.

Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich alleine zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl.

Was versteht man unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet einen Teilbereich des Sorgerechts. Aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechtes kann man für ein minderjähriges Kind entscheiden, wo es lebt und mit wem es sich trifft.

Sind die Eltern sich uneinig, so kann im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht isoliert auf einen Elternteil übertragen werden, ohne dass das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen verändert werden müsste.

Wie erfolgt die Regelung des Umgangsrechts mit einem Kind?

Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt.

Der Umgang ist zu fördern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist dazu verpflichtet, den Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu unterstützen und zu fördern. Sollte keine ausreichende Unterstützung erfolgen, kann dieser als erziehungsunfähig des betreuenden Elternteils ausgelegt werden.

Umgang ist individuell auf ein Kind abzustimmen. Das Umgangsrecht kann in stundenweisen, tageweisen Kontakte, Übernachtungen und Ferienregelungen erfolgen. Der Umgang ist vom Kindeswillen, dessen Alter sowie dem Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig.

Beratung und Vermittlung sind Gerichtsverfahren vorzuziehen

Soweit keine Einigung der Eltern möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, unter Vermittlung von örtlichen Beratungsstellen eine Lösung zu suchen. Adressen für Beratungsstellen erhält man bei der örtlichen Verwaltung.

Führt auch diese Vermittlung nicht zum Erfolg, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in deren Rahmen ein weiterer Vermittlungsversuch zwischen den Eltern erfolgt. Ist auch dort keine Einigung möglich, liegt das Gericht den Umgang fest.

Wer hat Anspruch auf Umgang mit einem minderjährigen Kind?

Kraft Gesetzes sind die Kindeseltern, Großeltern, Geschwister sowie Pflegepersonen dem Grunde nach umgangsberechtigt. Aber bereits die Regelung eines Umgangs zwischen Eltern und dem Kind neben einem Umgangskontakt zwischen Elternteil und Kind kann Probleme bereiten.

Unter Berücksichtigung von Freizeitaktivitäten des Kindes kann es schlicht ein terminliches Problem sein, auch den Großeltern einen Umgang einzuräumen.

Bei Fragen oder Problemen rund um das Familienrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka.


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