Herstellungsbeiträge für Altanlagen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 06.10.2021 in zwei Verfahren aus Brandenburg (BVerwG 9 C 9.20) und Sachsen-Anhalt (BVerwG 9 C 10.20) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gilt.


Die Klägerin des „sachsen-anhaltinischen“ Verfahrens BVerwG 9 C 10.20 ist Eigentümerin eines Grundstücks, das seit den 1990er Jahren an eine Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung angeschlossen ist, die zum damaligen Zeitpunkt von der Gemeinde G. betrieben wurde. Nach mehreren erfolglosen Satzungsversuchen beschloss G eine Abwasserabgabensatzung (AS 2003), die nach der damaligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg als wirksam angesehen wurde, wobei das Gericht von einem Inkrafttreten am 02.11.2004 ausging. Das klägerische Grundstück wurde auf dieser satzungsrechtlichen Grundlage allerdings nicht zu Beiträgen herangezogen. 2012 wurden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in G und das Eigentum an den entsprechenden Anlagen auf den beklagten Zweckverband Z übertragen. Ein Zusammenschluss der technischen Anlagen erfolgte nicht. In dem der Übertragung zugrunde liegenden Beitrittsvertrag wurde u.a. geregelt, dass eine Heranziehung zu Beiträgen durch den Z ausscheide, wenn G die Grundstücke bereits veranlagt habe. Ebenfalls 2012 beschloss Z die Abwasserabgabensatzung AS 2012, auf deren Grundlage die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde.


Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid mit der Begründung auf, die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei nach der AS 2003 entstanden, durch Eintritt der Festsetzungsverjährung aber erloschen und durch die Aufgabenübertragung auf den Z nicht neu begründet worden. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Es ließ die Frage der Wirksamkeit der AS 2003 im Ergebnis offen, weil die etwaige Verjährung eines danach begründeten Beitragsanspruchs dem Entstehen eines weiteren Herstellungs-beitragsanspruchs nicht entgegenstehe. Mit dem Beitritt der G zum Z sei im Gebiet der G rechtlich eine neue öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung entstanden, für die (nochmals) Herstellungs-beiträge erhoben werden könnten. Der für die Beitragserhebung erforderliche Vorteil sei untrennbar mit einer bestimmten öffentlichen Einrichtung verknüpft und werde nur durch diese vermittelt. Die Belastungsgleichheit der Anschlussnehmer sei dadurch gewährleistet, dass eine Heranziehung von Grundstückseigentümern, die bereits von der G zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden seien, durch den Beitrittsvertrag ausgeschlossen sei. Weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Äquivalenzprinzip geböten eine entsprechende Freistellung auch von Grundstückseigentümern, die von der G nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden seien. Eine Verjährung des Beitrags-anspruchs für die Einrichtung der G auf Grundlage der AS 2003 berühre im Hinblick auf die Heranziehung zu Beiträgen für die neue Einrichtung des Z keine schutzwürdige Rechtsposition der Klägerin.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung wegen einer Verletzung des bundes-verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch bei einem Wechsel des Einrichtungs-trägers. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, einer Beitragserhebung auf der Grundlage der Satzung AS 2012 des Z stehe eine mögliche Festsetzungsverjährung nach der Gemeindesatzung AS 2003 nicht entgegen, weil sie nur das Erlöschen der Beitragspflicht für die frühere Einrichtung der G bewirkt habe, verletzt Bundesrecht. Soweit der Z gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge für die frühere Einrichtung der G angerechnet hat, verstößt dies außerdem gegen den Gleichheitssatz. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund liegt weder in der Vermeidung einer Doppelbelastung noch in der Wahrung der Beitragsgerechtigkeit oder des Haushaltsinteresses des früheren oder jetzigen Einrichtungsträgers.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung aus den vorgenannten Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.



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