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Höhe der Tagessätze bei Geldstrafe gegen Hartz-IV-Empfänger

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 19.05.2014, Aktenzeichen: 1 Ss 18/14, entschieden, dass bei der Berechnung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bezüglich eines Empfängers von ALG II neben dem Regelbedarf weitere Leistungen, wie z.B. für Unterkunft und Heizung, zu berücksichtigen sind. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt.

Im vorliegenden Fall wurde der angeklagte Hartz-IV-Empfänger vom Amtsgericht Göttingen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Das Gericht legte dabei der Höhe der Tagessätze den monatlichen Regelbedarf sowie die Leistungen für Miete und Nebenkosten zugrunde.

Diese Höhe hielt der Angeklagte für zu hoch. Gegen das Urteil legte er daher das Rechtsmittel der Revision ein. Seiner Ansicht nach dürfe die Tagessatzhöhe 10 Euro nicht übersteigen.

Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig beanstandete die Tagessatzhöhe von 15 EUR jedoch nicht . Nach Ansicht der Richter habe das Amtsgericht neben dem monatlichen Regelbedarf auch die weiteren Bezüge, für Unterkunft und Heizung etwa, berücksichtigen dürfen. Der Erhalt von ALG II rechtfertige, so der Senat, nicht die Herabsetzung der Tagessatzhöhe. Es sei lediglich darauf zu achten, dass dem Verurteilten ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies sei hier der Fall gewesen.


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