Im Totalschadensfall müssen Restwertangebote des Haftpflichtversicherers nicht abgewartet werden

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Nach einem (unverschuldeten) Unfall wollen oder müssen Geschädigte im Falle des Totalschadens das Unfallfahrzeug veräußern. Die Pflichtversicherungen des Unfallgegners neigen dazu, eigene Restwertangebote abzugeben und bei Veräußerung des Unfallfahrzeuges vor Abwarten dieses Angebotes ein Mitverschulden anzurechnen.

Dieser Rechtsansicht ist entgegen zu treten. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und dies der Schädigerseite vorgelegt hat. Ihn trifft insbesondere keine Wartepflicht, um den Schädiger die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigen Verwertungsmöglichkeit zu geben. Dies stellte bereits das Landgericht Saarbrücken in einer lesenwerten Entscheidung vom 03.07.2015, Az. 13 S 26/15, klar.   

Das Anrechnen eines Mitverschuldens ist daher grundsätzlich abzulehnen. Es sei denn, der Geschädigte hat ein eingeholtes Gutachten zurückgehalten, um der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu erschweren oder dies gar zu verhindern.

Zu beachten ist allerdings, dass der Geschädigte bei Eingang eines höheren Restwertangebotes verpflichtet ist, dass Unfallfahrzeug in Höhe mindestens dieses Betrages zu veräußern bzw. sich diesen Betrag auf die Schadenersatzleistung anrechnen lassen muss. Dies gilt auch dann, wenn das Restwertangebot bei seinem Schadenregulierer, z.B. Rechtsanwalt, eingegangen ist und der veräußernde Geschädigte hiervon noch keine Kenntnis hatte.


Norman Retzlaff

Rechtsanwalt, rls Rechtsanwälte


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