Inhalte eines Arbeitszeugnisses

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Nach dem Erhalt eines Arbeitszeugnisses sollten Arbeitnehmer den Inhalt genau überprüfen, um zeitnah von ihrem Arbeitgeber ggf. eine Änderung/Korrektur zu verlangen.

Auf Arbeitszeugnisse wird bei Bewerbungen und Neueinstellungen ein großes Augenmerk gelegt. Umso wichtiger ist für den Arbeitnehmer zu wissen, wie ein Zeugnis aufgebaut sein sollte.

1. Allgemeines

Der Anspruch auf ein sogenanntes einfaches Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Hier spricht man von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

2. Art des Zeugnisses

Zunächst sollte aus der Überschrift hervorgehen, ob es sich um ein Ausbildungs-, Zwischen- oder ein Endzeugnis handelt.

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat ein Arbeitnehmer beim Vorliegen bestimmter Gründe wie längere Abwesenheitszeit vom Arbeitsplatz durch Zivil- oder Wehrdienst oder Elternzeit, aber auch bei Wechsel des Vorgesetzen oder des Tätigkeitsgebietes, zu Bewerbungszwecken oder bei in Aussicht stehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. bei befristetem Arbeitsvertrag oder drohender Insolvenz des Unternehmens.

3. Einleitung

Das Zeugnis wird eingeleitet mit den persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, Tätigkeit, Eintrittsdatum und Austrittsdatum bei einem Endzeugnis.

Viele Unternehmen schreiben heutzutage auch einen kleinen Absatz über das Unternehmen selber (Branche und Geschäftsinhalt).

4. Positions-, Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung

Hier muss eine genaue Tätigkeitsbeschreibung in chronologischer Reihenfolge bei verschiedenen Tätigkeiten und/oder Positionen enthalten sein. Kompetenzen und Verantwortung sowie die berufliche Entwicklung innerhalb des Unternehmens sollten ebenfalls aufgenommen werden.

5. Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilung ist (neben der Aufgabenbeschreibung) der Kerninhalt eines Arbeitszeugnisses. Dieser Abschnitt sollten Angaben zur Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung (Belastbarkeit, intellektuelle Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Weiterbildung) und Arbeitsweise aufweisen, zum Arbeitserfolg (Arbeitsmenge, -tempo, qualität) und Fachwissen sowie abhängig von der Tätigkeit Führungskompetenzen. Besondere Arbeitserfolge, die während der Tätigkeit im Unternehmen erzielt wurden, sollten hier ebenfalls enthalten sein.

6. Verhaltensbeurteilung

Hier stehen Angaben zum Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Dritten (z.B. Kunden).

7. Abschluss

Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten angegeben sein. In Frage kommen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer (mit und ohne Begründung), durch den Arbeitgeber (betriebsbedingt, andere Formen), durch Aufhebungsvertrag oder durch Vertragsablauf.

8. Dankes-Bedauern-Formel

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.12.2012 hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes-Bedauern-Formel im Arbeitszeugnis. Viele Arbeitgeber nehmen jedoch diese Formel im Zeugnis auf, d.h. sie bedanken sich beim Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit, bedauern das Ausscheiden des Arbeitnehmers und wünschen diesem für dessen Zukunft alles Gute.

9. Ausstellungsort, -datum und Unterschriften

Das Zeugnis muss den Namen des Ausstellers enthalten, mit Hinweis auf dessen Position und Rechtsstellung.

10. Formale Standards

Das Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier mit vollständiger Adresse des Arbeitgebers geschrieben sein – natürlich fehlerfrei. Das Datum des Zeugnisses sollte identisch mit dem Austrittsdatum sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass ein Arbeitszeugnis vor allem der Information künftiger Arbeitgeber über die Arbeitnehmer dient. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Dessen Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen.

11. Grundsatz des wohlwollenden Arbeitszeugnisses

Nach der Rechtsprechung muss ein Arbeitszeugnis „wohlwollend“ formuliert sein. Der Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis hat in den letzten Jahren in den meisten gerichtlichen Fällen dazu geführt, dass die Note „gut“ schon als Standard angesehen werden kann. Das hat wiederum zur Folge, dass für bessere oder schlechtere Noten Tatsachen von dem jeweiligen Beweispflichtigen vorgetragen werden müssen, d.h. ist der Arbeitnehmer der Auffassung, er müsse besser beurteilt werden, muss er Beweise hierfür vorbringen, ist der Arbeitgeber der Meinung, der Arbeitnehmer verdiene eine schlechtere Beurteilung, ist er hierfür beweispflichtig.

In der Praxis hat sich eine Art „Geheimsprache“ für Zeugnisformulierungen entwickelt, mit denen der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zu signalisieren, was wirklich gut und was schlecht war.

Sollten Sie nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses Zweifel an dessen Inhalt haben, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um zeitnah einen Korrektur beim Arbeitgeber anzugehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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