Internationales Familienrecht - Wann ist eine Scheidung in Deutschland möglich?

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Scheidungen mit internationalem Bezug

Leben die Ehegatten in verschiedenen Ländern und/oder haben sie verschiedene bzw. beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so stellt sich die Frage, ob für das Scheidungsverfahren deutsche Gerichte zuständig sind. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich entweder aus der Staatsbürgerschaft oder dem Lebensmittelpunkt ergeben.

Die Ermittlung des jeweils zuständigen Gerichts ist rechtlich komplex und wird zum Teil von Gerichten falsch gehandhabt, sodass die Hinzuziehung eines im internationalen Familienrecht versierten Rechtsanwalts unerlässlich ist.

Rechtsgrundlage

§ 98 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Scheidungen mit Auslandsbezug.

In der Regel ist jedoch vorrangig anwendbar die „Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ (VO (EG) Nr. 2201/2003) des Rates vom 27.11.2003.

Mitgliedstaaten dieser Verordnung sind sämtliche Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (Art. 2 Nr. 3 der VO), also folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Zuständigkeit deutscher Gerichte

Maßgebliche Vorschrift ist der Art. 3 VO (EG) Nr. 2201/2003. Dieser Artikel enthält insgesamt sieben Anknüpfungspunkte, welche gleichwertig nebeneinanderstehen, also alternativ anwendbar sind. Dies bedeutet, dass im Einzelfall die gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten gegeben sein kann. Es ist dann das Gericht zuständig, welches zuerst angerufen wird (vgl. Art 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 VO (EG) Nr. 2201/2003.

Art. 3 Abs.1 VO (EG) Nr. 2201/2003:

„Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands,dort sein "domicile" hat;

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben."

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich daher meist in folgenden Fällen:

a) Gemeinsame Staatsangehörigkeit

Haben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Dies gilt unabhängig von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Sind die Ehegatten deutsche Staatsangehörige und leben in Spanien, so ist eine Scheidung in Deutschland möglich.

b) gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

Wohnen beide Ehegatten in Deutschland, so ist unabhängig von deren Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Sind beispielsweise beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige und wohnen in Deutschland, so kann der Antrag auf Scheidung an einem deutschen Gericht gestellt werden.

c) gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners

Lebten beide Ehegatten ursprünglich in einem anderen EU-Land als Deutschland und ist einer der Ehegatten nach Deutschland gezogen, so hat der Antragsteller die Wahl, ob die Zuständigkeit des Ursprungslandes oder die Zuständigkeit Deutschlands gewählt werden soll.

Beispiel: Beide Ehegatten sind polnische Staatsangehörige und haben in Polen gelebt. Der Ehemann ist auf Dauer nach Deutschland gezogen. Die Ehefrau hat dann das Wahlrecht, ob sie den Scheidungsantrag in Polen oder Deutschland einreicht. Denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt (Polen) führt zur Zuständigkeit des polnischen Gerichtes, der jetzige Aufenthalt des Ehemannes (des Antragsgegners) führt zur Zuständigkeit des deutschen Gerichtes.

Der nach Deutschland verzogene Ehemann hat indes kein Wahlrecht. Für ihn ist ausschließlich das polnische Gericht international zuständig (es sei denn die Ehegatten stellen einen gemeinsamen Antrag).

d) gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers

Unter Umständen kann auch der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen.

i) Hatten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland und der Antragsteller hat dort zum Zeitpunkt der Antragstellung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.

ii) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht auch dann, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Antrag stellen. Hierfür reicht es bereits aus, wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt.

iii) Ohne Probleme ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr in Deutschland lebt.

iv) Darüber hinaus genügt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten, wenn der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist.

Weitere Beispiele:

1) Beide Ehegatten haben die österreichische Staatsangehörigkeit und leben gemeinsam in Deutschland:

Eine Scheidung in Deutschland ist möglich, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 3 Abs. 1 lit a) Strich 1).

2) Beide Ehegatten haben die französische Staatsangehörigkeit und haben gemeinsam in Deutschland gelebt. Nun ist ein Ehegatte nach Frankreich gezogen, während der andere in Deutschland geblieben ist:

Da beide Ehegatten zuletzt in Deutschland gelebt haben und ein Ehegatte noch immer dort lebt, ist eine Scheidung in Deutschland möglich (Art 3. Abs. 1 lit a) Strich 2).

3) Beide Ehegatten haben die italienische Staatsangehörigkeit. Der Ehemann wohnt in Italien und stellt den Scheidungsantrag. Die Ehefrau wohnt in Deutschland:

Da die Ehefrau in Deutschland lebt und nicht den Scheidungsantrag gestellt hat, ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben (Art 3. Abs 1. lit a) Strich 3).

4) Beide Ehegatten haben die rumänische Staatsangehörigkeit und beide haben gemeinsam den Scheidungsantrag eingereicht. Der Ehemann lebt in Rumänien und die Ehefrau in Deutschland:

Da beide Ehegatten die Scheidung beantragen und einer in Deutschland lebt, ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit a) Strich 4).

5) Beide Ehegatten sind französische Staatsangehörige. Der Ehemann lebt in Frankreich, die Ehefrau in Deutschland. Die Ehefrau reicht den Scheidungsantrag ein und hat mindestens ein Jahr vor Einreichung des Antrags in Deutschland gelebt:

Hier ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 3 Abs. 1 lit a) Strich 5) gegeben, da die Ehefrau vor Einreichung des Scheidungsantrages ihren Lebensmittelpunkt seit mehr als einem Jahr in Deutschland hat. Wäre die Ehefrau deutsche Staatsangehörige, so würde es sogar genügen, wenn sie nur ein halbes Jahr in Deutschland gewohnt hat, bevor sie den Scheidungsantrag stellt. Hierzu das folgende Beispiel:

6) Beispiel wie unter Nr. 5, nur ist die Ehefrau deutsche Staatsangehörige:

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist bereits dann gegeben, wenn sich die Ehefrau seit mindestens sechs Monaten in Deutschland aufhält (Art. 3 Abs.1 lit a) Strich 6)

7) Die Ehegatten sind beide deutsche Staatsangehörige und leben in Spanien:

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich daraus, dass beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind. Unerheblich ist, dass beide Ehegatten in Spanien leben (Art. 3 Abs. 1 lit b).

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