Ist die Zuckerung bei der Weinherstellung zulässig?

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zuckerung des Weins in der Gärphase, der sogenannten „Anreicherung“ im Urteil vom 30. Januar 2020 (BVerwG 3 C 6.18) grundsätzlich verneint und konkretisiert.

Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf demnach nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen.

Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. Jedoch darf in der Gärphase dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden.

Sinn und Zweck ist nach Auffassung der Bundesrichter dieser „Anreicherung“ die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker zu süßen (Urt. v. 30.01.2020, s.o.). Von einer Umgehung sei in diesem Fall aber auszugehen. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren nur 10 % der im März 2015 zugegebenen Saccharose zu Alkohol vergoren. Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden (Urt. v. 30.01.2020, s.o.).

Der Verfasser Rechtsanwalt Christian Steffgen ist im Weinrecht spezialisiert (www.wein-anwalt.de). Die Kanzlei berät und vertritt in arbeitsrechtlichen, handelsrechtlichen und strafrechtlichen Fragen rund um den Wein, wie z. B. SchadenersatzansprücheKommissionsgeschäfte und Allgemeine Kommissionärsbedingungen, Kaufverträge und Lieferverträge, Maklerverträge, Vermittlungsgeschäfte, AgenturverträgeRügepflichten nach HGB, BGB, AGBund das WeinG und die WeinVO.



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