Kauf bei Gebrauchtwagenhändler: Schadenersatzanspruch gegen VW-Konzern

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Nun reiht sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein in die Liste deutscher Gerichte, die im Abgasskandal zugunsten der geschädigten Fahrzeughalter entscheiden. Mit Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 10 U 11/19) entschieden die Richter, „dass der niedersächsische Autobauer VW seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat“. Dass das Fahrzeug mit der manipulierten Abschaltvorrichtung bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft wurde, sei hierbei unerheblich – „die konkludente Täuschung … wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf“.

Gebrauchtwagenkauf: Auch nach Software-Update Schadensersatzanspruch

Im vorliegenden Fall hatte die Kundin einen VW Tiguan mit Dieselmotor Typ EA 189 (Euro 5) von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug aufgrund der manipulierten Abschaltvorrichtung vom Diesel-Abgasskandal betroffen war. Daraufhin wurde das vom Kraftfahrtbundesamt vorgeschriebene Software-Update durchgeführt. Die Kundin klagte dennoch gegen den VW-Konzern auf Schadensersatz, „da dem Auto die Rücknahme der Zulassung und damit einhergehend ein erheblicher Wertverlust drohe“.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schaden bei Vertragsschluss entstanden

Das OLG Stuttgart gab der Kundin recht und bestätigte, „dass der Frau bereits durch den Vertragsabschluss ein Schaden entstanden sei“. Im Urteil heißt es weiter, „das später durchgeführte Software-Update habe daran auch nichts geändert“. Dass es sich bei dem manipulierten Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelte, der bei einem Gebrauchtwagenhändler erworben wurde, ändere an dieser Tatsache nicht: „Die Täuschungshandlung durch den Autokonzern könne sich dennoch auf den Kauf ausgewirkt haben“, so die Richter des OLG.

OLG Stuttgart: VW-Führung musste von derart riskanter Unternehmensstrategie gewusst haben

Die Richter gaben als Begründung an: „Ein Knackpunkt der Kundenansprüche gegen VW ist in der Regel die Wissenszurechnung. Da die Täuschung vorsätzlich geschehen sein muss, kommt es letztlich darauf an, ob sich das Unternehmen eine etwaige Kenntnis seiner Repräsentanten gem. § 31 BGB zurechnen lassen kann“. Dies sei im Fall des Abgasskandals deutlich gegeben: „Es widerspreche ‚jeder Lebenswahrscheinlichkeit‘, dass die VW-Führung in eine derart riskante Unternehmensstrategie, die zudem auch erhebliche Haftungsrisiken berge, nicht eingeweiht gewesen sei“.

Fazit: Verbraucherrechte gestärkt – Geschädigte Kunden können Schadenersatz einfordern

Für Fahrzeughalter, deren Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, zeigt das Urteil erneut: Oberlandesgerichte entscheiden zugunsten der Kläger und sehen im Einbau der manipulierten Abschaltvorrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des VW-Konzerns. Inwieweit überhaupt Nutzungsentschädigung zu zahlen sei, bleibt mit einem BGH-Urteil noch abzuwarten. Möchten Sie Ihre Ansprüche gegen VW geltend machen und Schadensersatz erhalten? Dann wenden Sie sich gern an BERND Rechtsanwälte: Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an und setzen uns ganz für Ihre Belange ein.



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