Kein Geld für die Kündigungsschutzklage – teurer Denkfehler!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ohne Rechtsschutzversicherung scheuen sich Arbeitnehmer oft, gegen ihre Kündigung zu klagen, aus Angst vor den Kosten. Das ist verständlich, da niemand eine Garantie dafür geben kann, dass die Klage erfolgreich und auch finanziell gewinnbringend sein wird.

Nun ist es aber so, dass der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einen Wert darstellt. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, verzichtet er darauf, diesen Wert bei Abfindungsverhandlungen in die Waagschale zu werfen und damit eine hohe Abfindung zu erreichen!

Für den Kündigungsschutzexperten Anwalt Bredereck ist das so, als ob man Geld verbrennen würde. Hier erklärt er, warum er Arbeitnehmern auch ohne Rechtsschutzversicherung meist zur Klage rät, und warum Arbeitnehmer nach einer Kündigung zumindest anwaltlichen Rat einholen sollten.

Gerade Arbeitnehmer, die knapp bei Kasse sind, und denen keine Rechtsschutzversicherung hilft, sollten sich bewusst werden, welchen Wert ihr Kündigungsschutz hat; dass sie also gar nicht mittellos sind, da ihr Kündigungsschutz bei Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht bares Geld bedeutet, wenn nämlich der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet.

Und eine Abfindung wird der Arbeitgeber fast immer anbieten, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, und der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz aus diesem oder anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen herleitet.

Dabei gilt: Je stärker der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, desto höher wird regelmäßig die Abfindung sein.

Anders ausgedrückt: Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber mit seiner Kündigung arbeitsrechtliche Vorschriften verletzt und das Arbeitsgericht sie deshalb für unwirksam erklärt, desto mehr Geld wird er anbieten, damit der Arbeitnehmer einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, die also bei einem Arbeitgeber tätig sind, der regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, und die dort bereits länger als sechs Monate arbeiten, sollten in den allermeisten Fällen gegen die Kündigung klagen, schon weil die Abfindung, die sie aller Voraussicht nach erhalten werden, die Kosten der Klage regelmäßig deutlich übersteigt.

Dafür muss der gekündigte Arbeitnehmer allerdings zwei Dinge tun: Er muss innerhalb einer Dreiwochenfrist, das heißt: innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens, Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wer diese Frist verpasst, hat so gut wie keine Chance mehr, seine Kündigung ungeschehen zu machen, und auch nicht auf eine Abfindung.

Und der Arbeitnehmer muss sich zeitnah von einem Anwalt, vorzugsweise bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Hinblick auf die Klage- und Abfindungschancen beraten lassen.

Mein Rat: Rufen Sie den Experten am selben Tag an, an dem Sie das Kündigungsschreibe erhalten haben! Von ihm erfahren Sie, wie stark Ihr Kündigungsschutz ist, wie hoch die Abfindung in etwa sein wird, und ob sich eine Klage in Ihrem Fall lohnt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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