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Kein versicherter Wegeunfall bei unverhältnismäßigen Arbeitsweg

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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 27.09.2012, Aktenzeichen: L 4 U 225/10, entschieden, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung ein versicherter Wegeunfall nicht vorliegt, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.

Im vorliegenden Fall war der Kläger von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Auf dem Weg erlitt er infolge eines Verkehrsunfalls Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.

Diese Entscheidung wurde in erster Instanz durch das Sozialgericht Koblenz aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Dieses Urteil hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Gerichts sei davon auszugehen, dass der Kläger sich in die Wohnung der Freundin nur zu Besuch aufgehalten und diese nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe. Daher sei die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.


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