Keine Eins-zu-Eins-Übersetzung von Patenten

  • 1 Minuten Lesezeit

Art. II § 3 IntPatÜG normiert ein Übersetzungserfordernis für europäische Patente. Darin wird geregelt, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Übersetzung ins Deutsche die Wirkungen des europäischen Patents in der Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten gelten. Allerdings ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht, dass nur vollständig übersetzte Patente ihre Wirkungen entfalten. Es sind also keinerlei Anhaltspunkte zu finden, die rechtfertigen würden, dass bereits die fehlende Übersetzung eines einzigen Wortes der Patentschrift zum Nichteintritt der Patentwirkung führen würde. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nämlich lediglich von „Übersetzung", was nicht vollständige Übersetzung im Sinne einer Eins-zu-Eins-Übersetzung meinen kann. Dies würde nämlich dem Wesen einer Übersetzung, ihren dynamischen Prozess, widersprechen. Die Erfassung des Sinngehalts des Ausgangswerkes reicht damit vollkommen aus um das Erfordernis aus Art. II § 3 IntPatÜG zu erfüllen. Werden lediglich einzelne Worte des Patents nicht wörtlich übersetzt entfalten sich dennoch die Patentwirkungen. (LG Mannheim, Urteil vom 10.07.2009 - Az. 7 O 327/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de  -  www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten