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Keine Eintragung der Schlüsselzahl 68 im Führerschein

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Landkreis Diepholz bietet auf Antrag der Betroffenen Löschung der Schlüsselzahl 68 und kostenfreie Neuerteilung des Führerscheins ohne die Auflage „kein Alkohol“ an. 

Was ist passiert?

Unserem Mandanten wurde nach erfolgreicher Medizinisch-Psychologischer Untersuchung MPU, die aufgrund einer Alkoholproblematik erforderlich war, der Führerschein neu erteilt. Allerdings wurde im Führerschein die Auflage 68 „kein Alkohol“ eingetragen.

Zunächst wendete sich unser Mandant erfolglos selbst an den Landkreis Diepholz um eine Löschung der Auflage 68 zu erreichen. Aufgrund der Ablehnung die Schlüsselzahl zu löschen, wurde die Anwaltskanzlei Lenné beauftragt.

Anwaltskanzlei Lenné erfolgreich

Nachdem der Landkreis Diepholz auf die in großen Teilen von der Anwaltskanzlei Lenné erstrittenen Entscheidungen, dass die Schlüsselzahl 68 nach erfolgreicher MPU bei vorliegenden Alkoholproblematiken nicht einzutragen ist, hingewiesen wurde, teilte der Landkreis Diepholz nun mit:

Dass seit Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung die Schlüsselzahl 68 in neuen Fällen nicht eingetragen wird. Sofern die Schlüsselzahl 68 bereits im Führerschein eingetragen wurde, bietet der Landkreis Diepholz an, die Auflage 68 auf Antrag zu löschen und dem Antragsteller kostenfrei einen neuen Führerschein ohne Eintragung der Schlüsselzahl 68 auszustellen.

Rechtsprechung aus Bayern

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte zuletzt, dass die Auflage „68“ zu Unrecht eingetragen wurde. Das Gericht entschied, dass es keine Rechtsgrundlage für die Eintragung der Auflage „kein Alkohol“ gäbe.

Das Gericht führte aus, dass das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung keinen Raum für die Eintragung dieser Schlüsselzahl ließen. Der Kläger sei nicht nur bedingt zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Vielmehr habe der Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der Entwöhnungstherapie und der darauf folgenden stabilen Abstinenz seine Fahreignung nachgewiesen. Insbesondere sieht auch die Anlage 4 zur FeV keine Beschränkung oder Auflage nach überwundener Alkoholabhängigkeit vor.

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