Keine Kündigung von Wohn- und Gewerberäumlichkeiten bei Mietrückständen aufgrund von Corona?

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Corona lässt die Menschen derzeit den Atem anhalten: Wo vor Wochen noch so mancher dachte, es würde ihn nichts angehen, sind wir nunmehr weltweit betroffen. 

Auch in der Immobilienwirtschaft wird diese Krise seine Spuren hinterlassen. Die von der Regierung versprochenen Gelder, welche die Unternehmen und Selbständigen unterstützen sollen, werden das gesamte Ausmaß nicht abfangen können. Es muss kurzfristig reagiert werden und das ist schwer bis gar nicht umsetzbar. Fehlende Einnahmen und ggf. auch Arbeitslosigkeit wird dann ein Thema sein. Als Folge dessen können laufende Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden. 

Bei Unternehmen, Selbständigen aber auch Privatpersonen stehen dann die Miet- und Pachtverträge auf der Kippe. Derzeit können Mietverträge bei einem Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt werden. Bei Wohnraummietverträgen genügt ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete.

In dieser Situation stehen beide Parteien vor einem Problem: Während der Mieter um seine Wohnung bangt, befürchten die Vermieter aufgrund der ausbleibenden Mieten einen Zahlungsverzug bei ihren eigenen bestehenden Verbindlichkeiten.

Derzeit versucht die Regierung diesem Problem damit entgegen zu wirken, indem es einen Gesetzentwurf geben soll, nach dem eine Kündigung von Wohnraum aufgrund von Mietrückständen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 nicht möglich sein soll. Für Mieter kann so der Erhalt des Wohnraums gewährleistet sein. Dies verlagert das Problem jedoch auf die Seite der Vermieter, die ihrerseits offene Darlehensforderungen, Hausgelder etc. nicht begleichen können.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Gewerberaummieter gerade aus dem gastronomischen Bereich vor diesem Problem stehen. 

Corona ist nach der aktuellen Gesetzeslage kein Grund dafür, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht besteht. Ein Recht auf Minderung der Miete hat der Mieter ebenfalls nicht, da es sich nicht um einen Umstand aus der Sphäre der Mietwohnung handelt. Aus diesem Grund können Mietrückstände durchaus rechtliche Folgen haben.

Sollte sich bei Ihnen als Mieter eine derartige Situation abzeichnen, sollten Sie in jedem Fall tätig werden. Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Erarbeitung einer Lösung dieser Situation und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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