Keine Löschung von Punkten bei Fahrerlaubnisverzicht

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Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.03.2011 zum Aktenzeichen 3 C 1/10 entschieden, nachdem der Kläger auf die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 17 Punkten im Verkehrszentralregister verzichtet und seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Zuvor war dieser zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Hinweis auf die mangelnde Fahreignung bei Nichtvorlage und die daraus folgende Konsequenz der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund diverser Verkehrsverstöße aufgefordet worden. Bei einem nach zwischenzeitlichem Punkteabbau wieder erreichten Stand von 16 Punkten ordnete das Landratsamt nach einem weiteren Verkehrsverstoß die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Die hiergegen eingereichte Klage hatte letztendlich keinen Erfolg:


Maßgebend hierfür war allein, dass die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erforderliche Punktzahl zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen erreicht war. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Hierbei waren insbesondere auch die vor dem Fahrerlaubnisverzicht des Klägers im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen bzw. sich hieraus ergebenden Punkte zu berücksichtigen. Auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG vermochte dieser sich letztendlich nicht mit Erfolg zu berufen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht deren Anwendung auf den Fahrerlaubnisverzicht versagte:


Hiernach werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre für die Neuerteilung angeordnet worden ist. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis fällt nicht hierunter. Dies ist weder im Wege einer analogen noch etwa verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes möglich. Wenngleich die Regelung nicht nach dem Grund der Entziehung unterscheidet, seien jedoch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung auf Verzichtsfälle mangels planwidriger Regelungslücke nicht erfüllt. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Löschung von Punkten in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bewusst auf die dort genannten Fälle beschränkt, während etwa in anderen Regelungen die Fälle eines Verzichtes denen der Entziehung gleichgestellt werden, wie bspw. in § 4 Abs. 11 Satz 2 StVG. Hiernach ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung auch sachlich gerechtfertigt, zumal insbesondere der Gesetzgeber vielmehr gezielt den Verzicht in § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG von der Rechtsfolge der Löschung ausgenommen und den rechtlich klar abgegrenzten Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung bzw. Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB vorbehalten hat.


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