Kindesunterhalt und (vermietete) Immobilien #1

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Bekanntlich werden die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten als Grundlage dafür genommen, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist. Dabei werden neben Erwerbseinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herangezogen.

In einer Entscheidung aus dem Dezember letzten Jahres hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem erneut mit der Frage beschäftigt, wie Kreditlasten für eine vermietete Immobilie bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes zu behandeln sind (BGH, Beschluß vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20).

Mindern Zahlungen auf einen Kredit für eine vermietete Immobilie die Leistungsfähigkeit? Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht: Bis zur Höhe der erzielten Miete können nicht nur Zinszahlungen, sondern auch Tilgungsleistungen an die Bank abgezogen werden.

Zugleich hat der Bundesgerichtshof die bisherige Handhabung bestätigt, daß steuerliche Abschreibungen für Abnutzungen das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen hingegen nicht mindern. Wenn die Einkommensermittlung also beispielsweise anhand von Steuererklärungen oder -bescheiden vorgenommen wird, sind die dortigen Zahlen um die enthaltenen Abschreibungen für Abnutzung zu korrigieren.

Da es sich bei dem Unterhaltsschuldner im konkreten Fall um einen Selbständigen handelte, bestand für den Bundesgerichtshof auch Gelegenheit, zur Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge Stellung zu nehmen. Selbständige können bis zu 24% ihrer Bruttoeinkünfte zur Altersvorsorge verwenden, und zwar zusätzlich zu den Tilgungsleistungen für vermietete Immobilien. Vom unterhaltsrechtlichen Einkommen sind diese Beträge abzusetzen, wenn und soweit sie tatsächlich aufgewendet und gezahlt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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