Kommt der gläserne Steuerbürger?

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Das Thema Steuerhinterziehung und deren Bekämpfung ist in den Medien derzeit sehr populär. Das Bundesfinanzministerium hat am 13.01.2009 einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) veröffentlicht.

Dieser Entwurf enthält teils tiefgreifende Neuregelungen des deutschen Steuerrechts, die nur eines zum Ziel haben: Einer Verlagerung von Einkunftsquellen deutscher Steuerpflichtiger in sogenannte „Steueroasen" entgegenwirken. Dabei greifen die Neuregelungen teilweise aber auch in reguläre Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen Unternehmen und deren ausländischen Geschäftspartnern in vermeintlichen „Steueroasen" ein.

Geplante Neuregelungen 

Hauptanknüpfungspunkt des Entwurfes sind die „Steueroasen".

Deutschland hat mit vielen Staaten im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen eine Auskunftsvereinbarung im Sinne des Artikels 26 des Musterabkommens der OECD geschlossen, wonach die Vertragsstaaten nicht nur Informationen austauschen, die zur unmittelbaren Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens selbst erforderlich sind, sondern auch über Sachverhalte Informationen austauschen, die die bloße nationale Besteuerung in einem der Vertragsstaaten betreffen. 

Der Entwurf stellt nunmehr alle Länder, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder die keine vollumfängliche Auskunftsvereinbarung getroffen haben, unter Generalverdacht. Hierzu gehören nach derzeitigem Stand unter anderem Liechtenstein, die Schweiz, Österreich und Luxemburg, aber auch die Cayman Islands.

Der Entwurf sieht weiter vor, Steuerpflichtigen ganz oder teilweise den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für Zahlungen an Empfänger in „Steueroasen" zu versagen. Dies kann Gebührenzahlungen an Banken oder die Kürzung der Beratungskosten ausländischer Berater betreffen.

Auch ausländische Gesellschaften können hiervon betroffen sein - ihnen soll die Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer nach Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise versagt werden, wenn an dieser Gesellschaft Personen beteiligt sind, deren Sitz in einer „Steueroase" liegt.

Des Weiteren ist die Möglichkeit vorgesehen, Dividenden, die deutsche Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar von Gesellschaften in „Steueroasen" beziehen, von der Abgeltungssteuer oder dem Teileinkünfteverfahren ganz oder teilweise auszuschließen. Gleiches soll durch eine Änderung auch bei deutschen Kapitalgesellschaften gelten.

Im Gesetz ist derzeit vorgesehen, dass die Bundesregierung allein durch Rechtsverordnung derartig weitgreifende Rechtsfolgen herbeiführen kann - die verfassungsrechtliche Würdigung ist hier wohl nur eine Frage der Zeit.

Weitergehende Befugnisse für Finanzämter:

Hat das Finanzamt Informationen, dass Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einer „Steueroase" unterhalten werden, müssen Steuerpflichtige über Art und Inhalt dieser Geschäftsbeziehungen Auskunft erteilen und - im Regelfall - vom Finanzamt namentlich benannte Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber den deutschen Finanzbehörden entbinden. Bei Nichtbefolgung kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt werden.

Auch die Aufbewahrungsfristen werden verlängert - bei Einkommen über 500.000,00 Euro soll eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gelten.

Fazit: Ob der Gesetzesentwurf in der gegenwärtigen Form bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eines ist aber sicher - der Trend zum gläsernen Steuerbürger hält weiter an.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann 

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig 

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