Kosten für Ehescheidung bleiben steuerlich absetzbar

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Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach einer Neuregelung im Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Köln 2016.

Finanzamt verweigert Berücksichtigung von Scheidungskosten 

Der Entscheidung der Richter lag die Klage einer geschiedenen Frau zugrunde, die in ihrer Einkommenssteuererklärung von 2014 rund 2.400 Euro Anwaltskosten und Gerichtsgebühren ihres Scheidungsverfahrens steuerlich geltend machen wollte.

Das zuständige Finanzamt hatte eine Berücksichtigung der Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgelehnt und verwies auf eine seit 2013 geltende Neuregelung im Einkommenssteuergesetz. Nach dieser Regelung seien nunmehr Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerrechtlich zu berücksichtigen. 

Trotz Neuregelung steuerrechtliche Berücksichtigung 

Die Richter am Finanzgericht in Köln hatten dann darüber zu entscheiden, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden oder nicht.

Nach der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also die sogenannten Prozesskosten, von der steuerrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Ausnahmen gebe es nur dort, wo der Steuerpflichtige ohne Tätigung der Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. 

Überraschend stellten die Richter in Köln allerdings klar, dass Scheidungskosten nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen und somit im Umkehrschluss von dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

Bei Scheidungskosten handele es sich weder um Kosten für einen Rechtsstreit, noch um Prozesskosten. 

Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Abziehbarkeit der Kosten notwendig sei, da die Scheidungskosten die Ehepartner zwangsläufig treffen. Eine Scheidung werde nur dann eingereicht, wenn die Ehe tatsächlich so zerrüttet ist, dass ein Festhalten daran unmöglich ist. Da aufgrund der Voraussetzungen des deutschen Scheidungsverfahren Anwalts- und Gerichtskoten entstehen, sind diese auch zwangsläufig und unumgänglich für die Parteien. Ein Ausbleiben der Kosten damit unmöglich. 

Scheidungskosten sind keine Prozesskosten

Nach Auffassung des Gerichts sind Scheidungskosten schon begrifflich nicht als Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits zu verstehen.

Bei einem Ehescheidungsverfahren handele es sich nicht um einen Rechtsstreit. Vielmehr spreche der Gesetzgeber bei Scheidungskosten in unterschiedlichen Gesetzen von „Kosten für die Scheidungssache“ oder „Kosten des Verfahrens“. Damit handele es sich beim Scheidungsprozess nicht um einen Rechtsstreit; bei den Scheidungskosten folglich auch nicht um Aufwendungen zur Führung dieses Rechtsstreits, also um Prozesskosten.

Scheidungskosten werden demnach nicht von der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen und bleiben steuerlich absetzbar. 

Bisher keine höchstrichterliche Entscheidung 

Die Richter am Finanzgericht in Köln haben indes die Revision des Urteils zugelassen. In der Folge muss sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Anwendbarkeit der Neuregelung auf Scheidungskosten befassen.

In jedem Fall sollten Betroffene gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

Was sind außergewöhnliche Belastungen? 

Wird ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größeren Aufwendungen ausgesetzt, als die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Familienverhältnisse, spricht man von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Auf Antrag wird die Einkommenssteuer dann auf den Teil der Aufwendungen reduziert, die dem Steuerpflichtigen als Belastungen zugemutet werden kann. Aufwendungen sind immer dann zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen so nach den Umständen auch notwendig sind.

Dazu zählen beispielsweise Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung beglichen werden.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der steuermindernden Berücksichtigung das Ziel, unzumutbare und außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer zu vermeiden. 

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