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Kostentreiber loswerden: Kündigung der Restschuldversicherung

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Im Kosten-Nutzen-Verhältnis entpuppen sich Ratenschutzversicherungen nicht selten als Kostentreiber. Wo sie bei Arbeitslosigkeit, Krankheit usw. eigentlich die Ratenzahlungen absichern sollen, halten sie bei langen Warte- und Karenzzeiten sowie diversen Ausschlussklauseln in den Policen leider häufig nicht, was sie versprechen. Vor allem bei kleineren Ratenkrediten ist daher vom Abschluss einer solchen Versicherung regelmäßig eher abzuraten. Aber wie kommen Versicherungsnehmer da nun wieder raus?

Wenn möglich: Restschuldversicherung widerrufen

Wer zeitnah handelt, kann die Ratenschutzversicherung bis zu 30 Tage nach dem Abschluss noch widerrufen. Doch Vorsicht: Je nachdem, welche Komponenten in der Versicherung enthalten sind, kann die Widerrufsfrist auch nur 14 Tage betragen. Der Widerruf hat den Vorteil, dass die bereits gezahlten Prämien zurückerstattet werden. Manche Kreditinstitute verrechnen die Versicherungskosten im Faller einer Rückabwicklung auch mit dem Darlehen, sodass sich die Ratenhöhe reduziert oder die Laufzeit verkürzt.

Wenn die Widerrufsfrist der Restschuldversicherung aber bereits verstrichen ist, bleibt dem Kunden nur noch die Kündigung. Dafür gibt es meistens zwei Möglichkeiten: durch vorzeitige Tilgung oder Umschuldung des Darlehens oder durch eine ordentliche Kündigung.

Umschuldung oder Tilgung des Kredits

Wird der Kredit vorzeitig getilgt oder umgeschuldet, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht, da der Zweck bzw. die Grundlage der Versicherung wegfällt. Wichtig: Im Falle der Tilgung oder Umschuldung endet die Versicherung nicht automatisch! Sie muss gesondert gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer sollte im Zuge dessen auch direkt bereits gezahlte Prämien anteilig von der Bank zurückverlangen. Diese sind regelmäßig als Einmalzahlung bei Auszahlung des Darlehens fällig. Wir reden hier also von einem nicht unerheblichen Betrag.

Dieses Sonderkündigungsrecht ist in zahlreichen Versicherungsverträgen bereits vorgesehen. Dennoch kann es passieren, dass sich die Versicherung querstellt und stattdessen auf die ordentlichen Kündigungsfristen verweist. In dem Fall sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlichen Beistand suchen. 

Versicherung ordentlich kündigen

Wenn in der Police ein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen ist, ist eine Kündigung der Versicherung auch möglich, ohne das Darlehen selbst tilgen oder umschulden zu müssen. Für gewöhnlich beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende. Auch hierbei ist die Versicherung verpflichtet, den bereits gezahlten Beitrag anteilig zu erstatten. In manchen Fällen wird vom Versicherer allerdings ein sog. Stornoeinbehalt abgezogen.

Wenn Sie Ihre Restschuldversicherung kündigen wollen oder schon gekündigt haben, die Versicherung sich aber querstellt oder die Rückzahlung der Ihnen zustehenden Anteile der bereits gezahlten Prämie verweigert, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie hierzu gerne und sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Manchmal stellen wir bei der Prüfung der Versicherungspolice sogar fest, dass die Widerrufsbelehrung nicht angemessen oder vollständig erfolgt ist, sodass sogar noch ein Widerruf der Versicherung möglich ist. Lassen Sie sich einfach im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs unverbindlich beraten.



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