Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich? II

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Wie bereits im Rechtstipp „Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich?“ sowie „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“ dargelegt, ist eine Kündigung wegen Krankheit möglich, wenn eine sogenannte „negative Gesundheitsprognose“ vorliegt, es hierdurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kommt und eine vorgenommene Interessensabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers ausfällt. Näheres siehe Rechtstipp „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“.

Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung können sowohl bei häufigen Kurzerkrankungen oder einer langandauernden Krankheit vorliegen (Näheres siehe hierzu Rechtstipp „Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich?“), als auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsminderung.

Dauernde Arbeitsunfähigkeit

Bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ist die Gesundheitsprognose stets negativ. Mithin ist die erste Voraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung problemlos erfüllt.

Hingegen werden die wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers durch eine andauernde Krankheit nicht immer erheblich beeinträchtigt. Dies mag auf den ersten Blick überraschen. Verliert beispielsweise ein Bauarbeiter bei einem Autounfall seine Beine oder Hände so kann er seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr nachgehen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ist in einem solchen Fall jedoch nur dann auszugehen, wenn keine Möglichkeit besteht den Arbeitnehmer an einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, so fällt auch die Interessensabwägung in der Regel zu Gunsten des Arbeitgebers. In diesem Fall ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig.

Leistungsminderung

Auch im Falle einer krankheitsbedingten Leistungsminderung ist für eine Kündigung eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Leistungsminderung in der Vergangenheit damit zu rechnen ist, dass es auch in Zukunft zu erheblichen krankheitsbedingten Minderleistungen kommen wird.

Liegt eine erhebliche Leistungsminderung vor, so ist in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auszugehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen, seiner Leistungsminderung gerechten Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.

Liegen die beiden genannten Voraussetzungen vor, so ist sodann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Näheres hierzu siehe Rechtstipp „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“. Nur wenn diese zu Gunsten des Arbeitgebers ausfällt, ist eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung möglich.

Weitere Informationen zu krankheitsbedingter Kündigung siehe: „Krankheitsbedingte Kündigung – wann möglich?“ und „Kündigung wg. Krankheit – erlaubt?“.

 


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